Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2750
Verweigerung der Erteilung von Ansässigkeitsbescheinigungen auf Formular ZS-QU1
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0353-IV/4/2006vom 26.06.2006
Wortlaut laut Findok
Auf Formular ZS-QU1 wird die
ausländische Steuerverwaltung lediglich ersucht, die Ansässigkeit des
betreffenden Steuerpflichtigen zu bestätigen; es wird nicht verlangt, die
Richtigkeit der übrigen Angaben zu bestätigen.
Die Bereitschaft zur Erteilung von bloßen
Ansässigkeitsbescheinigungen ist eine geradezu selbstverständliche
Verpflichtung aller DBA-Partnerstaaten.
Weigert sich daher die US-Steuerverwaltung eine
Bescheinigung auf dem österreichischen Vordruck zu erteilen, dann bewirkt
sie damit, dass der österreichische Zahler der Einkünfte nach
österreichischem inländischen Recht den Steuerabzug vornehmen muss und
sie nötigt damit den US-Einkünfteempfänger den
abkommensgemäßen Rechtszustand im Rückerstattungsverfahren (beim
Finanzamt Bruck-Eisenstadt-Oberwart) herbeizuführen.
Ist der amerikanische Einkünfteempfänger der
Meinung, dass ihm eine unmittelbare Steuerentlastung anlässlich der
Einkünfteauszahlung zu gewähren sei und dass es abkommensrechtlich
daher nicht zulässig wäre, diese Entlastung von der Beibringung eines
von der US-Verwaltung bestätigten Vordruckes abhängig zu machen, so
steht es ihm frei, in den USA gemäß Artikel 24 DBA-USA die Einleitung
eines Verständigungsverfahrens mit Österreich zu beantragen. In einem
solchen Verfahren kann dann das Problem zwischenstaatlich abgeklärt und
einer Lösung zugeführt werden.
Bundesministerium für Finanzen, 26. Juni 2006
Normen und Schlagworte
- Art. 24 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0353-IV/4/2006
- Stammnummer
- 23179
- Gültig
- 26.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF