Findok · EAS-Auskünfte
EAS 3026
Tageslohnsteuertabelle bei DBA-steuerfreien Auslandseinsätzen von Steuerausländern
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/3269-IV/4/2008vom 18.12.2008
Wortlaut laut Findok
Werden von einem österreichischen
Bohrunternehmen in Deutschland ansässige und in Österreich nur der
beschränkten Steuerpflicht unterliegende Arbeitskräfte bei
Bodenbohrungen laufend wechselnd in Deutschland und in Österreich
eingesetzt, dann sind gemäß Artikel 15 Abs. 1 DBA-Deutschland jene
Bezüge, die auf die in Deutschland - oder im Drittausland - ausgeübten
Arbeiten entfallen, in Österreich von der Besteuerung freizustellen. In
diesem Zusammenhang wird auf die DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr.
92/2005, und das Erfordernis der Beibringung von entsprechend ausgefüllten
Vordrucken ZS-QU1 durch die betroffenen Arbeitskräfte hingewiesen, die eine
grenzüberschreitend koordinierte steuerliche Erfassung in Österreich
und in Deutschland sicherstellen sollen.
Die Frage, nach welcher Berechnungsmethodik die Besteuerung
der auf die Österreich-Tätigkeit entfallenden Bezugsteile vorzunehmen
ist, wird durch das DBA nicht geregelt und richtet sich daher nach
österreichischem Recht. Denn bei der Anwendung von
Doppelbesteuerungsabkommen ist grundsätzlich in 3 Schritten vorzugehen.
Zunächst ist die innerstaatliche Besteuerungsgrundlage zu ermitteln, wie
wenn kein DBA bestünde; in einem zweiten Schritt ist sodann in Anwendung
des DBA festzustellen, inwieweit die im ersten Schritt ermittelte
Besteuerungsgrundlage der österreichischen Besteuerung unterliegt. In einem
dritten Schritt ist schließlich die Steuer zu erheben, die auf die in
Österreich zu erfassenden Einkünfte entfällt. In diesem dritten
Schritt ist - mit Ausnahme der Berücksichtigung des
DBA-Diskriminierungsverbotes - wiederum wie bei Schritt 1 ausschließlich
nach inländischem Recht vorzugehen (EStR
2000 Rz 33). Nach diesen Grundsätzen ist daher auch die Frage zu
beantworten, ob auf den in Österreich zu erfassenden Inlandsteil der
Bezüge die Monatslohnsteuertabelle anzuwenden ist oder ob eine
tägliche Lohnsteuerberechnung vorzunehmen ist, was der Anwendung eines
"Progressionsvorbehaltes" hinsichtlich der auf die steuerfrei zu stellenden
Bezüge gleichkäme.
Auf Grund des sogenannten "Verwertungstatbestandes"
unterliegen die Gesamtbezüge der
deutschen Arbeitskräfte nach inländischem Recht der Besteuerung
(Schritt 1), wobei gemäß dem DBA der Auslandsteil der Bezüge -
ohne Progressionsvorbehalt - aus der
inländischen Besteuerungsgrundlage auszuscheiden ist (Schritt 2). Bei der
Erhebung der auf die verbleibende Besteuerungsgrundlage entfallenden Steuer ist
sodann ausschließlich nach österreichischem Recht vorzugehen (Schritt
3).
In diesem dritten Schritt ist gemäß
§ 77
EStG 1988 bei monatlich durchgehender Beschäftigung ein monatlicher
Lohnzahlungszeitraum gegeben, der zur Anwendung der Monatslohnsteuertabelle
führt. Aus der vorbeschriebenen Anwendungskonzeption der
Doppelbesteuerungsabkommen kann daher nicht abgeleitet werden, dass durch das
DBA-Deutschland der Berechnungsmethodik des § 77 EStG 1988 derogiert wird
und im gegebenen Fall das österreichische Bohrunternehmen nur deshalb zu
einer von § 77 EStG 1988 abweichenden täglichen Lohnsteuerberechnung
verpflichtet wird, weil ein Teil der Bezüge in Österreich auf Grund
des DBA-Deutschland steuerfrei zu stellen ist.
Bundesministerium für Finanzen, 18. Dezember
2008
Normen und Schlagworte
- Art. 15 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005
- § 77 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
MonatslohnsteuertabelleLohnsteuerberechnungVerwertungstatbestandTätigkeitsortZS-QU1Diskriminierungsverbot
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/3269-IV/4/2008
- Stammnummer
- 38335
- Gültig
- 18.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF