Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1641
Engagement eines italienischen Ensembles mit 2 englischen Solisten
geltende FassungEAS-Auskunft04 4522/4-IV/4/00vom 14.04.2000
Wortlaut laut Findok
Wird von einem österreichischen
Festivalveranstalter mit einer österreichischen Konzertagentur eine
Vereinbarung über den Auftritt eines italienischen Ensembles mit 2
englischen Solisten abgeschlossen, und tritt diese Agentur nur als Vermittler in
Erscheinung (kommen sonach die maßgebenden Verträge unter Vermittlung
und Hilfestellung der Agentur zwischen dem Festivalveranstalter einerseits und
den Ensemblemitgliedern sowie den beiden englischen Solisten andererseits
zustande), dann trifft den österreichischen Festivalveranstalter die
Steuerabzugspflicht nach § 99 EStG. Die österreichische Steuer
hätte allerdings auf Grund der sowohl mit Italien wie auch mit
Großbritannien abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen bei der
offensichtlich in den beiden Staaten erfolgten Besteuerung angerechnet werden
müssen.
Werden in einem derartigen Fall zusätzliche
Verträge mit dem italienischen Ensemble und den beiden britischen Solisten
geschlossen, derzufolge die Künstler dem Festivalveranstalter entgeltlich
das Recht einräumen, dem ORF eine Aufzeichnung der Veranstaltung und in der
Folge eine Verwertung dieser Aufzeichnung für die Dauer von 10 Jahren zu
gestatten, dann sind die hiefür vom österreichischen
Festivalveranstalter an die Künstler gezahlten Vergütungen
gemäß Artikel 12 des österreichisch-italienischen
Doppelbesteuerungsabkommens und gemäß Artikel 12 des
österreichisch-britischen Doppelbesteuerungsabkommens in Österreich
von der Besteuerung zu entlasten. Allerdings wären diesfalls
Ansässigkeitsbescheinigungen aus Italien und Großbritannien (auf den
Vordrucken ZS-I2 und ZS-GB1; erhältlich bei der Drucksortenverwaltung der
Finanzlandesdirektion in Wien) erforderlich, damit der Festivalveranstalter die
Abkommensberechtigung der Zahlungsempfänger nachweisen kann (siehe auch
Erlass AÖFV. Nr. 31/1986, idF 364/1988).
14. April
2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 12 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
- Art. 12 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 4522/4-IV/4/00
- Stammnummer
- 2624
- Gültig
- 14.04.2000 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF