Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1395
DBA-konforme Entlastung der Auslandssteuervorbelastung inländischer Investmentzertifikate
geltende FassungEAS-AuskunftC 323-IV/4/98vom 04.01.1999
Wortlaut laut Findok
Da die österreichischen
Investmentfonds als steuerlich transparente Einrichtungen konzipiert sind, sind
die Fonds als solche nicht berechtigt, die Vorteile der österreichischen
Doppelbesteuerungsabkommen in Anspruch zu nehmen; dieses Recht steht nur den in
Österreich ansässigen Zertifikatsinhabern zu.
Ist daher eine österreichische Aktiengesellschaft an
einem inländischen Fonds beteiligt, zu dessen Vermögen deutsche,
schweizerische und französische Aktien gehören, ist die
Aktiengesellschaft berechtigt, für die ihr anteilig aus den drei Staaten
zufließenden Kapitalerträge die abkommenskonforme Entlastung von der
ausländischen Quellensteuer geltend zu machen. Hiebei sind die amtlich
aufgelegten Steuerrückerstattungsvordrucke zu verwenden, wobei auch im Fall
Frankreichs - mangels Neuordnung des DBA-Durchführungsverfahrens - die
Vordrucke zum alten Abkommen hilfsweise als Rückerstattungsgrundlage
herangezogen werden können.
Da das Steuerrückerstattungsverfahren nach dem
innerstaatlichen Recht der drei genannten Staaten abläuft, bleibt es diesen
Ländern vorbehalten, gegebenenfalls den Rückerstattungsantrag
ergänzende Angaben zu verlangen. Im allgemeinen wird davon auszugehen sein,
dass als Grundlage der Steuerrückerstattung die Angaben des
Rechenschaftsberichtes des Fonds ausreichend sein müssten, wenn aus ihm die
wesentlichen Elemente des Rückerstattungsanspruches ersichtlich sind: das
ist einerseits die Höhe des anteiligen Bruttodividendenertrages aus den
genannten Staaten und andererseits die Höhe der tatsächlich im Ausland
einbehaltenen anteiligen Dividendensteuer. Aus diesen Angaben ist der
Rückerstattungsanspruch errechenbar. Ob ausländische Verwaltungen es
akzeptieren, dass der Rechenschaftsbericht lediglich die Höhe des
rückzuerstattenden Steuerbetrages angibt, kann seitens des BM für
Finanzen nicht beurteilt werden.
Eine Besonderheit besteht im Verhältnis zur Schweiz.
Gemäß einer mit der Schweiz im Jahr 1960 getroffenen
Übereinkunft, kann der Investmentfonds selbst die Rückerstattung der
schweizerischen Dividendensteuern geltend machen; in diesem Fall wäre aber
eine Einzelrückerstattung gegenüber den österreichischen
Zertifikatsinhabern ausgeschlossen (siehe BMF-Erlass vom 19.8.1960, Zl.
53.467-8/1960).
4.
Jänner 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 10 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- C 323-IV/4/98
- Stammnummer
- 30115
- Gültig
- 04.01.1999 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF