Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2639
Anwendung der DBA-Entlastungsverordnung auf ausländische Personengesellschaften
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0532-IV/4/2005vom 19.08.2005
Wortlaut laut Findok
Ist der Empfänger von
abzugspflichtigen Inlandseinkünften eine im Ausland steuerlich als
transparent behandelte Personengesellschaft, dann muss die Steuerentlastung von
den einzelnen Gesellschaftern geltend gemacht werden. Durch die
DBA-Entlastungsverordnung hat sich insoweit nichts an der bisherigen Rechtslage
geändert.
Durch die DBA-Entlastungsverordnung wird dem
österreichischen Abfuhrpflichtigen allerdings nunmehr die Verpflichtung
auferlegt, einerseits Firmennamen und Anschrift der Personengesellschaft sowie
zusätzlich Namen und Anschriften der Personengesellschafter in Evidenz zu
nehmen; ein amtliches Formular ist für diese Angaben nicht vorgesehen. Denn
die Verordnung hat derzeit von umfassenderen Reglementierungen in diesem Bereich
noch Abstand genommen. Lediglich dann, wenn Personengesellschaftern Beträge
über 10.000 Euro zufließen, sind von diesen mit
Ansässigkeitsbescheinigung versehene Vordrucke ZS-QU1 oder ZS-QU2
vorzulegen (falls eine unmittelbare Steuerentlastung an der Quelle angestrebt
wird). Der österreichische Abfuhrpflichtige nimmt diese Vordrucke
ergänzend zu den vorerwähnten formularfreien Angaben über die
ausländische Personengesellschaft und ihre Gesellschafter zu den
Dokumentationsunterlagen.
Vorsorglich ist aber darauf hinzuweisen, dass stets §
5 Abs. 1 Z 2 der Verordnung mitzubeachten ist. Sollte beispielsweise dem
Abfuhrpflichtigen bekannt sein, dass man Briefkastengesellschaften zu
Personengesellschaften zusammenschließt, um solcherart die in
§ 3 Abs. 1 der Verordnung vorgesehenen Erklärungspflichten zu
umgehen, wäre eine unmittelbare Steuerentlastung bei Auszahlung der
Beträge an die Personengesellschaft nicht rechtmäßig.
19. August
2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0532-IV/4/2005
- Stammnummer
- 24884
- Gültig
- 19.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF