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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 2639

Anwendung der DBA-Entlastungsverordnung auf ausländische Personengesellschaften

geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0532-IV/4/2005vom 19.08.2005

Wortlaut laut Findok

Ist der Empfänger von abzugspflichtigen Inlandseinkünften eine im Ausland steuerlich als transparent behandelte Personengesellschaft, dann muss die Steuerentlastung von den einzelnen Gesellschaftern geltend gemacht werden. Durch die DBA-Entlastungsverordnung hat sich insoweit nichts an der bisherigen Rechtslage geändert. Durch die DBA-Entlastungsverordnung wird dem österreichischen Abfuhrpflichtigen allerdings nunmehr die Verpflichtung auferlegt, einerseits Firmennamen und Anschrift der Personengesellschaft sowie zusätzlich Namen und Anschriften der Personengesellschafter in Evidenz zu nehmen; ein amtliches Formular ist für diese Angaben nicht vorgesehen. Denn die Verordnung hat derzeit von umfassenderen Reglementierungen in diesem Bereich noch Abstand genommen. Lediglich dann, wenn Personengesellschaftern Beträge über 10.000 Euro zufließen, sind von diesen mit Ansässigkeitsbescheinigung versehene Vordrucke ZS-QU1 oder ZS-QU2 vorzulegen (falls eine unmittelbare Steuerentlastung an der Quelle angestrebt wird). Der österreichische Abfuhrpflichtige nimmt diese Vordrucke ergänzend zu den vorerwähnten formularfreien Angaben über die ausländische Personengesellschaft und ihre Gesellschafter zu den Dokumentationsunterlagen. Vorsorglich ist aber darauf hinzuweisen, dass stets § 5 Abs. 1 Z 2 der Verordnung mitzubeachten ist. Sollte beispielsweise dem Abfuhrpflichtigen bekannt sein, dass man Briefkastengesellschaften zu Personengesellschaften zusammenschließt, um solcherart die in § 3 Abs. 1 der Verordnung vorgesehenen Erklärungspflichten zu umgehen, wäre eine unmittelbare Steuerentlastung bei Auszahlung der Beträge an die Personengesellschaft nicht rechtmäßig. 19. August 2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Normen und Schlagworte

DBA-EntlastungsverordnungBriefkastengesellschaftenPersonengesellschaften

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
BMF-010221/0532-IV/4/2005
Stammnummer
24884
Gültig
19.08.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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