…Generalunternehmer, nicht aber der Subunternehmer, im Ausland besteuert, so liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Steuerfreistellung, nämlich der Bestand einer internationalen Doppelbesteuerung, nicht vor. Eine andere Betrachtung wäre nur denkbar, wenn der ausländische Staat aus Vereinfachungsgründen nicht alle an der Bauführung Beteiligten erfasst, sondern…
…entscheiden. Wird der Bestand dieser Beamteneigenschaft seitens der genannten UNO-Spezialorganisation bestätigt, geht die Steuerfreiheit auch dann nicht verloren, wenn dieser Status nur für den kurzen Zeitraum der Konsulententätigkeit eingeräumt worden ist. 12. Mai 1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…Bereich die inländische berufliche Tätigkeit vorwiegend ausgeübt worden ist. Ein inländisches Veranlagungsverfahren würde allerdings nur bei Überschreiten der für beschränkt Steuerpflichtige geltenden Erklärungsgrenzen stattfinden; diese Grenze betrug 1996: 37.000 S. 21. April 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…zuständigen Finanzamt (Fachbereichsleiter für zwischenstaatliches Steuerrecht) besprochen werden. Eine polizeiliche Abmeldung in Österreich während der Auslandseinsätze wäre steuerlich unbeachtlich, da infolge der Beibehaltung des inländischen Familienwohnsitzes jedenfalls die unbeschränkte inländische Einkommensteuerpflicht aufrechterhalten wird. 21. April 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der…
…und Inbetriebnahmen von Anlagen (hiezu gehören auch EDV-Anlagen) gehören zu den "begünstigten Auslandstätigkeiten". Der Umstand, dass die österreichische Kapitalgesellschaft eine begünstigte Anlagenmontagetätigkeit in Australien nicht einem fremden Kunden, sondern ihrer eigenen Tochtergesellschaft gegenüber erbringt, ist für die Steuerbefreiung unschädlich. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden…
…in Deutschland, so unterliegen jene Bezugsteile, die auf die in Deutschland ausgeübten Tätigkeiten entfallen in Österreich nicht der Besteuerung (sie sind lediglich für Zwecke des Progressionsvorbehaltes anzusetzen, wenn sich der Hauptwohnsitz in Österreich befindet). Die so genannte "183-Tage-Regel" des Artikels 9 Abs. 2…
Gemäß Artikel 2 Abs. 2 DBA-Großbritannien gilt dieses Abkommen auch für alle Steuern, die nach dem Datum der Abkommensunterzeichnung in Österreich neu eingeführt wurden, wenn sie jenen ähneln, die vom Abkommen erfasst sind. Da die Lohnsummensteuer gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. b…
…in das Nicht-DBA-Ausland entsandt und dort einer Besteuerung unterworfen, die die in der Verordnung genannte 15%-Grenze übersteigt, dann kann nach der Verordnung in Österreich Steuerfreistellung in Anspruch genommen werden. 4. August 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…1997; veröffentlicht in der Mai-Ausgabe von SWI). Bei Vorlage einer deutschen Ansässigkeitsbescheinigung kann daher der österreichische Lohnsteuerabzug auf jene Bezugsteile eingeschränkt werden, der auf die in Österreich ausgeübte Tätigkeit entfällt. 21. April 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Gemäß Art. V DBA-USA sind Gewinne, die durch ein US-Unternehmen "aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen erzielt werden" in Österreich von der Besteuerung ausgenommen. Das BM für Finanzen schließt sich der im BFH-Urteil 8.2.1995, BStBl II 1995, S 405, (hier allerdings…
…Deutschland, da dieses keine bei Drittstaatsarbeitgebern wirksame "183-Tage-Klausel" vorsieht (Art. 9 Abs. 2 DBA-Deutschland). Freistellung der auf die Deutschland-Tage entfallenden Bezugsteile erfordert allerdings eine Information der deutschen Steuerverwaltung. 22. Feber 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Verlegt ein Dienstnehmer eines österreichischen Unternehmens nach der Eheschließung seinen Wohnsitz nach Zürich und wird er von dort aus zu 3/4 seiner Arbeitszeit für seinen österreichischen Arbeitgeber tätig (Konstruktionsarbeiten mit Internetverbindung zur EDV-Anlage des österreichischen Arbeitgebers; schriftliche und telefonische Kundenkontakte, Anboterstellungen) und ist…
…deutschen Bohrunternehmens sind, ist für sie auch keine Kommunalsteuer zu entrichten (§ 1 KommStG 1993). Sollten die Tiefbohrungen durch die Mitarbeiter des deutschen Stammhauses als eine länger als 6 Monate andauernde Bauausführung des deutschen Unternehmens zu werten sein, wären weitere Überlegungen anzustellen. Bundesministerium für Finanzen, 15…
…EStG freigestellt werden (AÖF Nr. 31/1986 idF 364/1988). Die Vergütungen können in einem solchen Fall weiters auf der Grundlage der Verordnung BGBl. Nr. 800/1974 als unecht umsatzsteuerbefreit behandelt werden. 3. Dezember 1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…zu lassen und sie sonach von den entlastungsfähigen Einkünften abzuspalten, wäre nur dann gegeben, wenn diese Sonderzahlungen im Ausland keiner Besteuerung unterzogen worden sind; sie wären diesfalls aber in Österreich zu besteuern. 4. März 2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Wird ein österreichischer Staatsbürger von einem österreichischen Luftverkehrsunternehmen, das internationale Flüge durchführt, für die Dauer von drei Jahren in dessen ukrainische Repräsentanz entsandt, so sind die hiefür gezahlten Bezüge in der Ukraine gemäß Artikel 11 Abs. 4 lit. e des mit der Sowjetunion abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens…
…die für diese Lehrtätigkeit in China bezahlten Vergütungen nach Artikel 20 des österreichisch-chinesischen Doppelbesteuerungsabkommens, BGBl. Nr. 679/1992, der Besteuerung in Österreich und sind in China von der Besteuerung freizustellen. Dementsprechend sind auch die in Österreich an die hier tätigen chinesischen Gastprofessoren für ihre…
…geliefert und die Errichtung von einer anderen finnischen Konzerngesellschaft übernommen wird, wobei die Auswahl des Projektleiters ebenfalls von Finnland aus vorgenommen worden ist. Dieses Sachverhaltsbild spricht für eine Personalgestellung für Belange einer Anlagenerrichtung, die jedoch nicht durch ein inländisches, sondern durch ein ausländisches Unternehmen erfolgt…
…für eine im Ausland auszuübende Tätigkeit (LStR 2002 Rz 37 zweiter Satz), wobei hier der reine Aufwandabgeltungscharakter des Stipendiums nicht mehr gesetzliche Steuerbefreiungsvoraussetzung ist. Da nach österreichischem innerstaatlichem Recht jedenfalls Steuerfreiheit zusteht, erübrigt es sich, auf die Auswirkungen des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens einzugehen. Bundesministerium für…
…der Umstand, daß nur in Deutschland ein Wohnsitz besteht und sonach keine Entsendung von Österreich in das Ausland, sondern vom Ausland in ein anderes Ausland erfolgt, ist nach dem Gesetzeswortlaut unerheblich. 18. Oktober 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung: