Findok · EAS-Auskünfte
EAS 735
Steuerfreiheit für UNO-Pensionen
geltende FassungEAS-AuskunftT 1315/1/1-IV/4/95vom 12.10.1995
Wortlaut laut Findok
Verlegt eine pensionierte
UNO-Bedienstete französischer Staatsbürgerschaft, die in der
Hauptsache bei einer UNO-Teilorganisation in Genf tätig gewesen ist, ihren
Wohnsitz nach Österreich, so wird ihre UNO-Pension in Österreich von
der Besteuerung freigestellt. Denn nach Auffassung des Bundesministeriums
für Finanzen sind alle Pensionen, die vom UN-Joint Staff Pension Fund an
ehemalige Angestellte der Vereinten Nationen oder deren Spezialorganisationen
ausgezahlt werden, in Österreich von der Einkommensbesteuerung befreit. Die
Rechtsgrundlage hiefür erachtet das Bundesministerium für Finanzen in
Art. V Abschn. 18 lit. b des Übereinkommens vom 13. Feber 1946, BGBl. Nr.
126/1957, über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen
sowie in Art. VI Abschn. 19 lit. b des Übereinkommens über die
Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen, BGBl. Nr. 248/1950,
für gegeben.
12. Oktober
1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 5 Abschnitt 18 lit. b Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen, BGBl. Nr. 126/1957
- Art. 6 Abschnitt 19 lit. b Einräumung von Privilegien und Immunitäten - Anlage (Übereinkommen), BGBl. Nr. 248/1950
WohnsitzverlegungWohnsitzwechselWohnsitzaufgabeinländischer WohnsitzSteuerfreistellungPensionRuhegehälterRentenFreistellung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- T 1315/1/1-IV/4/95
- Stammnummer
- 17032
- Gültig
- 12.10.1995 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF