Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1285
Österreichische Finanzierungsgesellschaft für schweizerisches Rohstoffhandelsunternehmen
geltende FassungEAS-AuskunftSch 202/4-IV/4/98vom 06.07.1998
Wortlaut laut Findok
Errichtet eine zypriotische Gesellschaft
in Österreich eine Holdinggesellschaft, die mit Finanzierungsaufgaben
für eine weitere von ihr in der Schweiz zu errichtende
Rohstoffhandelsgesellschaft betraut ist, dann steht § 10 Abs. 3 KStG 1988
der Inanspruchnahme der Steuerfreiheit für die aus der Schweiz nach
Österreich fließenden Gewinnausschüttungen auch dann nicht
entgegen, wenn die Steuerbelastung in der Schweiz 10% nicht übersteigen
sollte. Denn Handelstätigkeiten zählen selbst dann nicht zum
schädlichen Passiverwerb, wenn sie im Konzernverbund ausgeübt werden.
Die Frage, ob der österreichischen Holdinggesellschaft
für die Dividendendurchleitung nach Zypern eine Vergütung ungeachtet
des Umstandes zu gewähren ist, dass sie aus Finanzierungs- und
Beratungstätigkeiten bereits steuerpflichtige Gewinne erzielt, richtet sich
nach den international üblichen Verrechnungspreisgrundsätzen. Es wird
allerdings zu beachten sein, dass dann, wenn das Halten der schweizerischen
Beteiligung bloß als abgeltungspflichtige Dienstleistung gegenüber
der zypriotischen Gesellschaft gesehen würde, von schweizerischer Seite
durchaus eingewendet werden könnte, dass der österreichischen
Gesellschaft eine bloße Treuhandposition zukommt, mit der Folge, dass dann
die Schweiz nach dem DBA-CH/Ö nicht mehr verpflichtet wäre,
hinsichtlich der nach Österreich ausgeschütteten Dividenden eine
Quellensteuerherabsetzung auf 5% vorzunehmen.
Zur Frage, ob für die österreichische
Holdinggesellschaft aus steuerlicher Sicht eine Kapitalausstattung von S
500.000.- ausreicht, kann im EAS-Verfahren nicht Stellung genommen werden, da
mangels inländischer steuerlicher Mindestkapitalisierungsvorschriften eine
umfassende Sachverhaltsdurchleuchtung nötig wäre. Denn es müsste
festgestellt werden, ob möglicherweise konzernintern als Fremdkapital zur
Verfügung gestellte Mittel als verdecktes Stammkapital zu werten sind, mit
der Folge, dass den hiefür geleisteten Zinsen die steuerliche
Abzugsfähigkeit genommen wäre. Im Übrigen wären
gemäß
§ 12 Abs. 2 KStG 1988 auch jene Zinsenzahlungen von der
steuerlichen Abzugsfähigkeit ausgeschlossen, die auf Fremdmittel für
den Erwerb der Beteiligung an der schweizerischen Tochtergesellschaft entfallen.
Der Umstand, dass die aus der Schweiz bezogenen Dividenden
von der österreichischen Holdinggesellschaft an die zypriotische
Muttergesellschaft weiterausgeschüttet werden, steht einer Herabsetzung der
österreichischen Kapitalertragsteuer auf 10% gemäß Art. 10 Abs.
2 DBA-Zypern nicht entgegen, vorausgesetzt, dass der ausschüttenden
österreichischen Gesellschaft eine Ansässigkeitsbescheinigung der
zypriotischen Gesellschaft vorliegt.
6. Juli
1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 10 Abs. 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 12 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- Art. 10 Abs. 2 DBA CY (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Zypern (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 709/1990
Handelstätigkeiten im Konzernverbundschädlicher Passiverwerbschädliche PassiverwerbeDividendendurchleitungVerrechnungspreisgrundsätzeverdecktes Stammkapital
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- Sch 202/4-IV/4/98
- Stammnummer
- 29966
- Gültig
- 06.07.1998 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF