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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 3365

Steuerfreiheit für Weltpostverein-Pensionen

geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0391-VI/8/2015vom 25.09.2015

Wortlaut laut Findok

Verlegt eine UN-Bedienstete, die in der Hauptsache beim Weltpostverein (WPF), einer Spezialorganisation der Vereinten Nationen, in Bern tätig gewesen ist, aus Anlass ihrer Pensionierung ihren Wohnsitz nach Österreich, so wird ihre WPF-Pension in Österreich von der Besteuerung freigestellt. Nach Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen sind alle Pensionen, die vom UN-Joint Staff Pension Fund oder WPF-Vorsorgesystem ("UPU Provident Scheme") an ehemalige UN-Angestellte des WPF ausgezahlt werden, in Österreich von der Einkommensbesteuerung befreit. Die Rechtsgrundlage dafür bilden Art. V Abschn. 18 lit. b des Übereinkommens vom 13. Feber 1946, BGBl. Nr. 126/1957, über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen im Zusammenhang mit Art. VI Abschn. 19 lit. b des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen, BGBl. Nr. 248/1950 (EAS 735). Pensionen internationaler Organisationen, die auf Grund eines Privilegienabkommens von der Besteuerung in Österreich freizustellen sind, sind nur dann für die Ermittlung des Steuersatzes der auf die übrigen Einkünfte entfallenden Steuer anzusetzen, wenn in dem betreffenden Privilegienabkommen ausdrücklich ein derartiger "Progressionsvorbehalt" vorgesehen ist. Dies ist bei UN-Pensionen nicht der Fall (LStR 2002 Rz 137a). Bundesministerium für Finanzen, 25. September 2015

Normen und Schlagworte

WohnsitzwechselFreistellungSteuerfreistellungPensionRuhegehälterRentenWohnsitzverlegungWohnsitzaufgabe

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
BMF-010221/0391-VI/8/2015
Stammnummer
70967
Gültig
25.09.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF