Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1045
Mitarbeiterentsendung zum Internationalen Währungsfonds unter geminderter Bezugsfortzahlung
geltende FassungEAS-AuskunftM 211/1-IV/4/97vom 24.03.1997
Wortlaut laut Findok
Wird ein österreichischer
Mitarbeiter einer inländischen Bank zum Internationalen Währungsfonds
in Washington entsandt und tritt er unter Aufgabe seines inländischen
Wohnsitzes in den Personalstand dieser internationalen Organisation ein, wobei
er für die Dauer der Auslandstätigkeit von seinem
österreichischen Arbeitgeber unter Fortzahlung von 25% seines letzten
Bezuges karenziert wird, dann ist für die Entscheidung, ob hinsichtlich der
Karenzzahlungen inländische beschränkte Steuerpflicht eintritt
entscheidend, aus welchem Grund die Karenzbezüge - denen vermutlich nicht
der Charakter von unentgeltlichen Zuwendungen zuzumessen sein wird - gezahlt
werden. Es ist anzunehmen, dass ihre Zahlung durch das nach wie vor aufrechte
arbeitsrechtliche Vertragsverhältnis zur österreichischen Bank
begründet wird, wonach der Arbeitnehmer als besonderes Entgelt für die
seinem Arbeitgeber (in Österreich) bereits bisher erbrachte und noch zu
erbringende Arbeitsleistung die Karenzbezüge überwiesen erhält.
Wenn solcherart die im Inland ausgeübte Tätigkeit als
Entgeltzahlungsgrund anzusehen ist, ist jedenfalls inländische
Steuerpflicht gegeben. Sollte der Zahlungsgrund hingegen die im Eigeninteresse
der Bank gelegene Aus- bzw. Fortbildung im Ausland sein, dann würde
jedenfalls eine inländische Verwertung dieser Mitarbeiteraktivität
gegeben sein, sodass auch aus dieser Perspektive gesehen inländische
beschränkte Steuerpflicht besteht.
Eine andere Betrachtung wäre nur für den
Sonderfall erforderlich, dass die Karenzbezüge vom Internationalen
Währungsfonds ersetzt würden und diesfalls "Entgelt von dritter Seite"
für die dem US-Arbeitgeber (dem IWF) gegenüber erbrachte
Tätigkeit vorläge. In diesem Fall würde Steuerfreiheit auf Grund
des Privilegienübereinkommens mit dem Währungsfonds, BGBl. Nr.
189/1978, eintreten.
Das DBA-USA, das einer Besteuerung auf der Grundlage des
"Verwertungstatbestandes" entgegenstünde, ist für den
gegenständlichen Fall außer Betracht zu lassen, da dieses Abkommen
"Ansässigkeit" des Steuerpflichtigen in einem der beiden Staaten
voraussetzt. Der Mitarbeiter wird aber auf Grund der steuerlichen Vorrechte des
zitierten Privilegienübereinkommens weder in den USA als ansässig
behandelt (er ist dort ein "non-resident alien") noch ist er - infolge der
finanzamtlich anerkannten Wohnungsvermietung in Österreich - in
Österreich ansässig. Die Anwendung des Verwertungstatbestandes nach
§ 98 EStG ist daher zulässig.
24.
März 1997 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 98 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- M 211/1-IV/4/97
- Stammnummer
- 14755
- Gültig
- 24.03.1997 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF