Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2593
Steuerfreiheit für eine Pension des Internationalen Währungsfonds
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0221-IV/4/2005vom 24.03.2005
Wortlaut laut Findok
Verlegt eine Angestellte des
Internationalen Währungsfonds nach ihrer Pensionierung ihren Wohnsitz nach
Österreich, so wird die IWF-Pension in Österreich von der Besteuerung
freigestellt. Denn nach Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen sind
alle Pensionen, die vom UN-Joint Staff Pension Fund an ehemalige Angestellte der
Vereinten Nationen oder deren Spezialorganisationen ausgezahlt werden, in
Österreich von der Einkommensbesteuerung befreit. Die Rechtsgrundlage
hiefür erachtet das Bundesministerium für Finanzen in Art. V Abschn.
18 lit. b des Übereinkommens vom 13. Feber 1946, BGBl. Nr. 126/1957,
über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen sowie in
Art. VI Abschn. 19 lit. b des Übereinkommens über die Privilegien und
Immunitäten der Spezialorganisationen, BGBl. Nr. 248/1950, für gegeben
(EAS 735). Abschnitt 9 lit. b des Übereinkommens vom 30. April 1976
über den Internationalen Währungsfonds, BGBl. Nr. 189/1978 und
152/1993, enthält eine ähnlich formulierte Bestimmung, derzufolge
nicht nur die Gehälter, sondern auch alle anderen Bezüge, zu denen
auch Pensionsleistungen gerechnet werden, steuerfrei zu stellen sind.
Mit der Wohnsitznahme in Österreich tritt die
pensionierte IWF-Angestellte in die österreichische unbeschränkte
Steuerpflicht ein und wird damit im Sinn der von Österreich abgeschlossenen
Doppelbesteuerungsabkommen in Österreich "ansässig". Dies hat zur
Folge, dass gemäß Artikel 11 des österreichisch-amerikanischen
Doppelbesteuerungsabkommens vom 31. Mai 1996 und gemäß Artikel 11 des
österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens vom 24. August 2000
amerikanische und deutsche Zinsen von der Quellenbesteuerung zu entlasten sind.
Diese Zinsen unterliegen der Besteuerung in Österreich, wobei die
Steuerpflicht - soweit kein Kapitalertragsteuerabzug durch österreichische
Banken erfolgt - im Veranlagungsweg wahrzunehmen ist.
24.
März 2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 5 Abschnitt 18 lit. b Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen, BGBl. Nr. 126/1957
- Art. 6 Abschnitt 19 lit. b Einräumung von Privilegien und Immunitäten - Anlage (Übereinkommen), BGBl. Nr. 248/1950
- Art. 11 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
- Art. 11 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0221-IV/4/2005
- Stammnummer
- 24805
- Gültig
- 24.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF