Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2417
Engagement einer deutschen Künstlergruppe, die einem gemeinnützigen deutschen Verein zugehört
geltende FassungEAS-AuskunftSt 28/1-IV/4/04vom 16.02.2004
Wortlaut laut Findok
Tritt bei einer österreichischen
Kulturveranstaltung eine deutsche Künstlergruppe eines gemeinnützigen
deutschen Vereins auf, dann unterliegt das vom österreichischen
Veranstalter an den deutschen Verein gezahlte Entgelt nach Maßgabe von
Artikel 17 Abs. 3 DBA-Deutschland nicht der österreichischen
Besteuerung.
Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der
Gastspielaufenthalt in Österreich überwiegend "von einer als
gemeinnützig anerkannten Einrichtung unterstützt wird." Werden die
Kosten des Gastspieles im gegebenen Zusammenhang zur Gänze von dem
deutschen Verein getragen (auch unter Inanspruchnahme der an ihn vom
österreichischen Veranstalter gezahlten Entgelte) dann steht Steuerfreiheit
zu.
Die Verpflichtung zum Nachweis des Vorliegens der
gegenständlichen Befreiungsvoraussetzungen liegt auf Seiten des
österreichischen Veranstalters (Hinweis auf VwGH 27.11.2003, 2000/15/0033,
betr. Nachweisverpflichtung für den sogenannten "Künstleranteil"). In
Fällen dieser Art wird eine wirksame Haftungsbefreiung für den
Veranstalter nur durch eine Bestätigung der deutschen Steuerverwaltung
herbeiführbar sein. Die deutsche Verwaltung müsste die
Gemeinnützigkeit des Vereines und die Zurechnung des österreichischen
Gastspieles zur Gemeinnützigkeitssphäre des Vereines bestätigen
oder zumindest alternativ bestätigen, dass das österreichische
Gastspiel auf deutscher Seite unter Artikel 17 Abs. 3 des Abkommens subsumiert
wird.
Kann eine solche Bescheinigung nicht beigebracht werden,
muss empfohlen werden, den Steuerabzug vorzunehmen und eine Steuerentlastung im
Wege des Rückzahlungsverfahrens beim Finanzamt Eisenstadt in Anspruch zu
nehmen. Denn das Risiko ist zu groß, dass bei der Einschätzung der
Gemeinnützigkeit auf Seiten des Vereines eine von der steuerlichen
Beurteilung abweichende Position eingenommen wird.
Zählt das vom österreichischen Veranstalter
gezahlte Entgelt nicht zu den begünstigten Vereinseinnahmen, sondern bildet
dieses Entgelt unmittelbar Einkünfte der teilnehmenden Künstler oder
Einkünfte eines entbehrlichen oder gar schädlichen Hilfsbetriebes des
gemeinnützigen Vereins, dann ist zu untersuchen, ob die aus der
Gemeinnützigkeitssphäre des Vereins zugeschossenen Beiträge mehr
als die Hälfte der Gesamtkosten des Gastspielauftrittes betragen. Da das
Risiko einer Fehlbeurteilung in derartigen Fällen besonders hoch anzusetzen
ist und für den österreichischen Veranstalter kaum tragbar erscheint,
kann hier nur die Anwendung des Rückzahlungsverfahrens angeraten werden.
16. Februar
2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 17 Abs. 3 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- St 28/1-IV/4/04
- Stammnummer
- 9347
- Gültig
- 16.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF