…Russland genannte Aufenthaltsdauer von 183-Tagen überschritten, so dass Russland das Besteuerungsrecht an den hiefür bezogenen Vergütungen erlangt und Österreich folglich Steuerfreistellung zu gewähren hat. Da das russische Bauvorhaben der ARGE über drei Jahre gedauert hat, kann sich aus Art. 11 Abs. 3 DBA-Russland…
Erhält ein in Russland ansässiger Steuerpflichtiger Gewinnanteile aus der Beteiligung als echter stiller Gesellschafter an einer österreichischen Kapitalgesellschaft, so sind die Einkünfte aufgrund von § 98 Abs. 1 Z 5 lit. c iVm § 27 Abs. 2 Z 4 EStG 1988 - somit als Einkünfte aus Kapitalvermögen - im…
…10 Abs. 2 lit. a DBA-Russland). Auch wenn das Stammkapital der österreichischen Tochter-GmbH voll eingezahlt ist, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt. Wie aber bereits in EAS 1676 ausgeführt worden ist, wird für die Auslegung des Begriffs "Beteiligung am Kapital" auf Z 15 des…
Wird ein in Russland ansässiger Professor von einer österreichischen Hochschule für die Dauer von zwei Wochen zur Abhaltung von Gastvorlesungen eingeladen, besteht gemäß Art. 11 Z 4 lit. a des mit der seinerzeitigen Sowjetunion abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens Anrecht auf Steuerfreistellung in Österreich. Wird auch ein in…
Das am 13. April 2000 in Moskau unterzeichnete österreichisch-russische Doppelbesteuerungsabkommen sieht in Artikel 10 die Verpflichtung vor, für qualifizierte Konzerndividenden die Quellenbesteuerung auf 5% herabzusetzen. Wichtigste Voraussetzung für die Erlangung der Quellensteuerermäßigung ist : a) eine unmittelbare Beteiligung mit mindestens 10% am Kapital der…
…nbsp; Das am 13. April 2000 in Moskau unterzeichnete (aber noch ratifikationsbedürftige) neue Doppelbesteuerungsabkommen mit Russland enthält keine Sonderregelung in Bezug auf die Erhebung einer Steuer auf Gewinntransfers von russischen Betriebstätten an deren ausländische Firmenzentralen (branch profits tax). In der Literatur wird die Auffassung vertreten…
…Betriebstätten des Submanagers, nicht aber des dort nicht tätig werdenden Generalmanagers dar. Sollte allerdings der Generalmanager einen Dienstnehmer als Kontrollperson nach Russland entsenden, würden die Büros der Kontrollperson als Betriebstätte des österreichischen Generalunternehmers anzusehen sein, wenn deren Aufgabenkreis über eine bloße untergeordnete Hilfstätigkeit (im Sinn…
Wird in Österreich eine GesmbH errichtet, die 50% der Anteile an einer russischen Ölfördergesellschaft halten soll, tritt für diese österreichische GesmbH auch dann unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht in Österreich ein, wenn diese österreichische Gesellschaft keine Dienstnehmer beschäftigt und lediglich ihren Sitz in Österreich unterhält. Diese Sitz…
Entsprechend einer einvernehmlichen Regelung zwischen dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und dem Finanzministerium der UdSSR, kundgemacht mit Erlass vom 18. April 1988, AÖF Nr. 193/1988, kann über Antrag des bauausführenden Unternehmens bei Überschreitungen der in Artikel 4 Abs. 2 DBA-UdSSR vorgesehenen…
…bezogenen Einkünfte gem. Art. 11 Abs. 1 DBA -UdSSR dann dem russischen Besteuerungsanspruch unterworfen, wenn der Aufenthalt des Arbeitnehmers in Russland insgesamt länger als 183 Tage beträgt. Die 183-Tage-Regel des DBA-UdSSR ist jedoch, abweichend vom OECD-Musterabkommen, so konzipiert, dass die Tageszählung…
…in einen Konsulentenvertrag umgewandelt, so wird das Besteuerungsrecht Österreichs sowohl an den Dienstbezügen (soweit diese auf die in Russland ausgeübte Tätigkeit entfallen, sonach nicht z.B. für den Abfertigungsbetrag) als auch an den Konsulentenhonoraren gemäß Artikel 11 DBA-UdSSR auf Russland übergehen. Denn nach der…
…Denn ein Unternehmer, der die Funktion eines Generalunternehmers innehat und der ein fremdes unabhängiges Unternehmen in Russland mit der nach seinen Instruktionen vorzunehmenden Bauüberwachung beauftragt, wird sich nicht mit einer bloßen Kostenvergütung zufrieden geben und ansonsten den Gesamtgewinn diesem russischen Beauftragten überlassen. Arbeitsort der Subunternehmer…
Wird ein in Österreich ansässiger Mitarbeiter eines österreichischen Unternehmens in das in Russland gelegene Werk des Unternehmes für 36 Wochen (= 180 Arbeitstage) jährlich entsandt und verbringt er 6 Wochen (= 30 Arbeitstage) als Urlaub und 10 Wochen (= 50 Arbeitstage) auf Grund von Zeitausgleich…
…im Bundesgesetzblatt kundgemacht worden. Es löst das alte Abkommen zwischen Österreich und der Sowjetunion ab, das von Russland und Österreich auf Reziprozitätsbasis bis zum Wirksamkeitsbeginn des neuen Abkommens weiterhin angewendet wurde. Durch Artikel 17 des neuen Abkommens ist insoweit eine "Verböserung" eingetreten, als russische Theatergastspiele…
…des OECD-Musterabkommens (bzw. des davon abgeleiteten UNO-Musterabkommens) verhandelt wird und daher im Zweifel die Interpretationsgrundsätze zum OECD-Musterabkommen eine wesentliche Auslegungshilfe für Verträge mit Nicht-OECD-Staaten darstellen. Sollte sich im Fall einer Arbeitnehmerentsendung nach Russland eine Doppelbesteuerung ergeben, weil auf österreichischer Seite…
…wenn sie im Rahmen einer in Russland unterhaltenen Repräsentanz im Sinne von Artikel 4 des Abkommens erzielt worden sind. Ob diese Voraussetzung zutrifft, muss von Parteienseite unter Beweis gestellt werden. Da einerseits der Begriff der "Repräsentanz" im Sinn des DBA-Russland dem Begriff der "Betriebstätte…
…bestätigten Rückgriffsmöglichkeit auf innerstaatliches Recht können die Geschäftsführerbezüge nicht der Zuteilungsregel des Artikels 11 ("Arbeitslöhne und einige andere Einkünfte natürlicher Personen") zugeordnet werden, die im vorliegenden Fall das Besteuerungsrecht vom Quellenstaat (Österreich) auf den Ansässigkeitsstaat (Russland) übertragen hätte. 28. August 2000 Für den Bundesminister: Dr…
…insoweit als das DBA-Russland die Besteuerungsrechte dem Ansässigkeitsstaat zuweist. Soweit die russischen Einkünfte aus Aktivtätigkeiten stammen, gilt bei der Abkommensanwendung nicht das Zufluss-, sondern das Kausalitätsprinzip. Das Abkommen steht daher einer Besteuerung von Einkünften entgegen, die durch Aktivitäten in Russland vor der inländischen Ansässigkeitsbegründung…
Führt ein in Russland ansässiges Unternehmen Agenturtätigkeiten (Vermittlung von Handelsgeschäften einschließlich Übersetzungsarbeiten, Abschluss von Transportversicherungen, diverse Finanzdienstleistungen) für Auftraggeber aus Drittstaaten durch und unterhält diese russische Gesellschaft in Österreich ein Büro, so wird hiedurch eine inländische "Repräsentanz" (=Betriebstätte) im Sinn von Artikel 4 des DBA…
…stellt sie ihn in der Folge einer Schwestergesellschaft in Russland als Verkaufsdirektor für die Länder der ehemaligen Sowjetunion zur Verfügung, dann steht das Besteuerungsrecht an den Lohnbezügen gemäß Artikel 11 des im Verhältnis zu Russland anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommens Russland zu. Allerdings wird darauf zu achten sein…