Findok · EAS-Auskünfte
EAS 246
183-Tage-Klausel im Verhältnis zu Russland
geltende FassungEAS-AuskunftS 1572/1/1-IV/4/93vom 13.03.1993
Wortlaut laut Findok
Die von der OECD-Staatengemeinschaft als richtig erkannte
Berechnungsmethode für die Ermittlung der 183-Tage-Frist bei
Arbeitnehmerauslandsentsendungen, die mit BMF-Erlass vom 18. November 1991,
AÖF Nr. 331/1991, veröffentlicht wurde, wird von Österreich auch
in jenen Abkommen angewendet, die mit Nicht-OECD-Staaten abgeschlossen worden
sind. Dies deshalb, weil auch mit diesen Staaten stets auf der Grundlage des
OECD-Musterabkommens (bzw. des davon abgeleiteten UNO-Musterabkommens)
verhandelt wird und daher im Zweifel die Interpretationsgrundsätze zum
OECD-Musterabkommen eine wesentliche Auslegungshilfe für Verträge mit
Nicht-OECD-Staaten darstellen.
Sollte sich im Fall einer Arbeitnehmerentsendung nach
Russland eine Doppelbesteuerung ergeben, weil auf österreichischer Seite
OECD-konform nur die Tage des physischen Aufenthaltes, auf russischer Seite
hingegen die vertraglich vorgesehenen Entsendungszeiten gezählt werden,
würde österreichischerseits für eine Beseitigung dieser
Doppelbesteuerung gesorgt werden.
Vorsorglich wird aber darauf hingewiesen, dass die
183-Tage-Regel des Art. 11 Abs. 1 DBA-UdSSR nicht kalenderjahresbezogen
konzipiert ist und daher die Tageszählung bei einer als einheitliche
Entsendung zu wertenden Auslandstätigkeit unbefristet
weiterläuft.
13.
März 1993 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 11 Abs. 1 DBA UdSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Sowjetunion (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 411/1982
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- S 1572/1/1-IV/4/93
- Stammnummer
- 18160
- Gültig
- 13.03.1993 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF