Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2408
DBA-Freistellungsverpflichtung bei Nichtbesteuerung im Quellenstaat
geltende FassungEAS-Auskunft04 4382/2-IV/4/03vom 15.01.2004
Wortlaut laut Findok
Verlegt ein in Russland ansässiger
Investor, der Anteile an russischen Gesellschaften hält und diese auch
leitend betreut, seinen Hauptwohnsitz nach Österreich, dann erlangt
Österreich damit das Recht, vom Territorialprinzip abgehend auch in
Russland erwirtschaftete Einkünfte zu besteuern; und zwar insoweit als das
DBA-Russland die Besteuerungsrechte dem Ansässigkeitsstaat zuweist.
Soweit die russischen Einkünfte aus
Aktivtätigkeiten stammen, gilt bei der Abkommensanwendung nicht das
Zufluss-, sondern das Kausalitätsprinzip. Das Abkommen steht daher einer
Besteuerung von Einkünften entgegen, die durch Aktivitäten in Russland
vor der inländischen Ansässigkeitsbegründung geschaffen worden
sind. Und zwar auch dann, wenn diese Einkünfte sich in Forderungen
niedergeschlagen haben, die erst nach der Ansässigkeitsverlagerung in das
Inland fällig werden. Das Besteuerungsrecht daran steht Russland zu.
Auch wenn Russland sein Besteuerungsrecht nicht wahrnimmt,
berechtigt dies Österreich nicht, steuerlich auf diese vor
Ansässigkeitsbegründung erwirtschafteten Einkünfte
zuzugreifen.
Allerdings ist es in solchen Fällen unerlässlich,
über ausreichende Dokumentation zu verfügen; diese Dokumentation muss
geeignet sein, im Rahmen einer finanzbehördlichen Prüfung einen
einwandfreien Nachweis zu erbringen,
dass das Abkommen Österreich tatsächlich das Besteuerungsrecht an den
nach Ansässigkeitsbegründung zufließenden Einkünften
entzieht.
Sollten in einem solchen Fall Zweifel offen bleiben, etwa
weil die Ehegattin bereits zur Zeit der Einkünfteerzielung in
Österreich gelebt hat und daher die erst spätere
Ansässigkeitsbegründung in Frage steht, oder weil die Frage im Dunkeln
bleibt, welche Aktivitäten zu welcher Zeit die Einkünfte
tatsächlich hervorgebracht haben, dann ist nicht auszuschließen, dass
- bei Fehlen eines Besteuerungsnachweises in Russland - seitens des örtlich
zuständigen Finanzamtes die Einleitung eines Verständigungsverfahrens
mit Russland veranlasst wird. Die reine Nachweisproblematik muss daher mit dem
zuständigen Finanzamt abgeklärt werden und kann nicht im EAS-Weg
gelöst werden.
15.
Jänner 2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 4 DBA RUS (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Russische Föderation (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 10/2003
WohnsitzverlegungTerritorialprinzipKausalitätsprinzipZuflussprinzipsubject-to-tax-KlauselAnsässigkeitsverlagerungAnsässigkeitsbegründungBeweisvorsorgepflichtVerständigungsverfahren
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 4382/2-IV/4/03
- Stammnummer
- 36504
- Gültig
- 15.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF