Findok · EAS-Auskünfte
EAS 576
Kurzfristige Dienstnehmerentsendung nach Russland mit anschließendem Wechsel zur Konsulententätigkeit
geltende FassungEAS-AuskunftT 53/5/1-IV/4/95vom 07.02.1995
Wortlaut laut Findok
Entsendet eine österreichische
GesmbH einen ihrer Dienstnehmer für einen Zeitraum von unter 183 Tagen in
eine von einem deutschen Unternehmen betriebene russische Fabrik und wird in der
Folge das Dienstverhältnis zu der österreichischen GesmbH gelöst
und in einen Konsulentenvertrag umgewandelt, so wird das Besteuerungsrecht
Österreichs sowohl an den Dienstbezügen (soweit diese auf die in
Russland ausgeübte Tätigkeit entfallen, sonach nicht z.B. für den
Abfertigungsbetrag) als auch an den Konsulentenhonoraren gemäß
Artikel 11 DBA-UdSSR auf Russland übergehen. Denn nach der genannten
Abkommensbestimmung gilt die 183-Tage-Frist gleichermaßen für eine
unselbständig und für eine selbständig (als Unternehmensberater)
ausgeübte Betätigung; diese Aufenthaltsfrist wird bei Zusammenrechnung
aller Aufenthaltszeiten offenkundig überschritten.
7. Februar
1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA UdSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Sowjetunion (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 411/1982
DienstvertragKonsulentDienstnehmerentsendungArbeitskräfteentsendung183-Tages-Frist183-Tage-KlauselBeratungsvertragBeratungshonorareBeratungsleistungen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- T 53/5/1-IV/4/95
- Stammnummer
- 17326
- Gültig
- 07.02.1995 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF