Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2266
Konzerndividendenbegünstigung im DBA-Russland
geltende FassungEAS-AuskunftK 1/8-IV/4/03vom 02.04.2003
Wortlaut laut Findok
Hält eine in der Russischen
Föderation ansässige Kapitalgesellschaft 100% der
Geschäftsanteile an einer in Österreich ansässigen
Tochterkapitalgesellschaft mit einem Stammkapital von ehemals 500.000 ATS (jetzt
EUR 36.336,42) dann kann die Kapitalertragsteuer für
Gewinnausschüttungen an die russische Muttergesellschaft nur dann auf 5%
herabgesetzt werden, wenn "die Beteiligung am Kapital 100.000 US-Dollar oder den
Gegenwert in anderer Währung übersteigt" (Art. 10 Abs. 2 lit. a
DBA-Russland).
Auch wenn das Stammkapital der österreichischen
Tochter-GmbH voll eingezahlt ist, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt.
Wie aber bereits in EAS 1676 ausgeführt worden ist, wird für die
Auslegung des Begriffs "Beteiligung am Kapital" auf Z 15 des OECD-Kommentars zu
Art. 10 OECD-MA zurückzugreifen sein. Darnach ist unter dem Ausdruck
"Kapital" wohl grundsätzlich das Kapital im gesellschaftsrechtlichen Sinne
zu verstehen. Der Wert von Darlehen oder anderen Mitteln, die nach dem
Gesellschaftsrecht nicht als Kapital gelten, deren Erträge aber nach
innerstaatlichem Recht oder innerstaatlicher Praxis (Unterkapitalisierung,
Gleichstellung von Darlehen und Gesellschaftskapital) nach Artikel 10 als
Dividenden behandelt werden, sind allerdings nach OECD-Auffassung ebenfalls als
"Kapital" anzusehen.
Wird daher von der russischen Muttergesellschaft Kapital
außerhalb einer gesellschaftsrechtlichen Kapitalerhöhung durch
Zuschüsse der Muttergesellschaft dauerhaft in solcher Höhe
zugeführt und als Kapitalrücklage ausgewiesen, dass das Stammkapital
zuzüglich dieser Kapitalrücklage den Betrag von 100.000 US-Dollar
übersteigt, ist nach Auffassung des BM für Finanzen die für den
Konzernsteuersatz maßgebende Voraussetzung erfüllt. Nur dann, wenn
der Mittelzufluss nur kurzfristig zwecks Erlangung der
Steuerermäßigung erfolgt, wäre eine Gleichbehandlung mit dem
gesellschaftsrechtlichen Kapital nicht vertretbar.
Was die Frage von Wechselkursschwankungen anlangt, so wird
auf österreichischer Seite die Auffassung vertreten, dass dann, wenn einmal
Mittel in ausreichender Höhe der Kapitalgesellschaft zugeführt worden
sind, ein bloß nominelles Unterschreiten der 100.000 Dollar-Grenze infolge
von Wechselkursänderungen nicht zum Verlust des ermäßigten
Konzernsteuersatzes führt.
Vorsorglich wird aber darauf hingewiesen, dass die
vorstehenden Auffassungen bislang nicht mit der russischen Seite abgesprochen
worden sind, sodass derzeit keine Erfahrungen über die Behandlung
reziproker Fälle in Russland vorliegen.
02. April
2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 10 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
- Art. 10 Abs. 2 lit. a DBA RUS (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Russische Föderation (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 10/2003
KonzerndividendenStammkapitalWechselkursschwankungenZuschüsseKapitalrücklagekurzfristiger Mittelzufluss
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- K 1/8-IV/4/03
- Stammnummer
- 36223
- Gültig
- 02.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF