Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1302
Gastprofessoren aus Russland und aus den USA
geltende FassungEAS-AuskunftL 307/1-IV/4/98vom 20.07.1998
Wortlaut laut Findok
Wird ein in Russland ansässiger
Professor von einer österreichischen Hochschule für die Dauer von zwei
Wochen zur Abhaltung von Gastvorlesungen eingeladen, besteht gemäß
Art. 11 Z 4 lit. a des mit der seinerzeitigen Sowjetunion abgeschlossenen
Doppelbesteuerungsabkommens Anrecht auf Steuerfreistellung in
Österreich.
Wird auch ein in den USA lebender Gastprofessor mit
österreichischer Staatsbürgerschaft zu dieser Hochschulveranstaltung
eingeladen, dann ist für ihn Steuerpflicht in Österreich gegeben (Art.
15 Abs. 1 des DBA-USA vom 31.5.1996). Bei Geltendmachung dieser Steuerpflicht
wird festzustellen sein, ob der Gastprofessor in Österreich noch über
einen Zweitwohnsitz verfügt. Denn darnach bestimmt sich, ob die Lohnsteuer
gem. § 70 Abs. 2 Z 2 iVm § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 nach den Regeln
für beschränkt Steuerpflichtige mit 20% oder gem. §§ 66 ff
EStG 1988 nach den Regeln für unbeschränkt Steuerpflichtige mit
progressiven Sätzen zu erheben ist.
20. Juli
1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 11 Abs. 4 lit. a DBA UdSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Sowjetunion (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 411/1982
- Art. 15 Abs. 1 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
- § 70 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 66 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- L 307/1-IV/4/98
- Stammnummer
- 29988
- Gültig
- 20.07.1998 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF