Findok · EAS-Auskünfte
EAS 3038
Frage der Gehaltsaufteilung bei Entsendung nach Russland
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0301-IV/4/2009vom 11.02.2009
Wortlaut laut Findok
Wird ein in Österreich
ansässiger Mitarbeiter eines österreichischen Unternehmens in das in
Russland gelegene Werk des Unternehmes für 36 Wochen (= 180 Arbeitstage)
jährlich entsandt und verbringt er 6 Wochen (= 30 Arbeitstage) als Urlaub
und 10 Wochen (= 50 Arbeitstage) auf Grund von Zeitausgleich in Österreich,
wird sonach in Österreich keine berufliche
Arbeit verrichtet, unterliegt
gemäß Artikel 15 des österreichisch-russischen
Doppelbesteuerungsabkommens der gesamte Arbeitslohn der Besteuerung in Russland
und ist gemäß Artikel 23 Abs. 1 des Abkommens in Österreich von
der Besteuerung freizustellen.
Eine Aufteilung der Lohneinkünfte in einen
steuerpflichtigen Inlands- und einen steuerfreien Auslandsteil wäre nur
dann erforderlich, wenn und insoweit Arbeitsleistungen für das
österreichische Unternehmen in Österreich oder sonst außerhalb
Russlands erbracht würden.
Die Steuerfreistellung kann in unmittelbarer Anwendung des
Doppelbesteuerungsabkommens im Lohnsteuerabzugsverfahren herbeigeführt
werden, wenn dem Arbeitgeber ausreichende Nachweise über diese
Voraussetzungen der Steuerfreiheit in Österreich vorliegen (Ziffer 3 des
Protokolls über den Salzburger Steuerdialog, Erlass des BMF vom 22.11.2007,
BMF-010221/1897-IV/4/2007).
Der Mitarbeiter wäre vorsorglich darüber zu
informieren, dass das Doppelbesteuerungsabkommen die Steuerbefreiung nur unter
"Progressionsvorbehalt" gewährt. Bezieht der Mitarbeiter daher auch
steuerpflichtige Einkünfte - mag dies auch nur in geringer Höhe der
Fall sein - ist jedenfalls eine Einkommensteuererklärung abzugeben, auf
Grund der sodann eine Veranlagung durchgeführt wird, in der die
DBA-steuerfreien Einkünfte zur Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes
angesetzt werden (Progressionsveranlagung).
Bundesministerium für
Finanzen, 11. Februar 2009
Normen und Schlagworte
- Art. 15 DBA RUS (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Russische Föderation (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 10/2003
- Art. 23 Abs. 1 DBA RUS (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Russische Föderation (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 10/2003
ProgressionsveranlagungArbeitnehmerentsendungZeitausgleichUrlaubszeitenTätigkeitsortAufteilung der Einkünfte
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0301-IV/4/2009
- Stammnummer
- 39309
- Gültig
- 11.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF