RIS AI

Findok · EAS-Auskünfte

EAS 3038

Frage der Gehaltsaufteilung bei Entsendung nach Russland

geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0301-IV/4/2009vom 11.02.2009

Wortlaut laut Findok

Wird ein in Österreich ansässiger Mitarbeiter eines österreichischen Unternehmens in das in Russland gelegene Werk des Unternehmes für 36 Wochen (= 180 Arbeitstage) jährlich entsandt und verbringt er 6 Wochen (= 30 Arbeitstage) als Urlaub und 10 Wochen (= 50 Arbeitstage) auf Grund von Zeitausgleich in Österreich, wird sonach in Österreich keine berufliche Arbeit verrichtet, unterliegt gemäß Artikel 15 des österreichisch-russischen Doppelbesteuerungsabkommens der gesamte Arbeitslohn der Besteuerung in Russland und ist gemäß Artikel 23 Abs. 1 des Abkommens in Österreich von der Besteuerung freizustellen. Eine Aufteilung der Lohneinkünfte in einen steuerpflichtigen Inlands- und einen steuerfreien Auslandsteil wäre nur dann erforderlich, wenn und insoweit Arbeitsleistungen für das österreichische Unternehmen in Österreich oder sonst außerhalb Russlands erbracht würden. Die Steuerfreistellung kann in unmittelbarer Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens im Lohnsteuerabzugsverfahren herbeigeführt werden, wenn dem Arbeitgeber ausreichende Nachweise über diese Voraussetzungen der Steuerfreiheit in Österreich vorliegen (Ziffer 3 des Protokolls über den Salzburger Steuerdialog, Erlass des BMF vom 22.11.2007, BMF-010221/1897-IV/4/2007). Der Mitarbeiter wäre vorsorglich darüber zu informieren, dass das Doppelbesteuerungsabkommen die Steuerbefreiung nur unter "Progressionsvorbehalt" gewährt. Bezieht der Mitarbeiter daher auch steuerpflichtige Einkünfte - mag dies auch nur in geringer Höhe der Fall sein - ist jedenfalls eine Einkommensteuererklärung abzugeben, auf Grund der sodann eine Veranlagung durchgeführt wird, in der die DBA-steuerfreien Einkünfte zur Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes angesetzt werden (Progressionsveranlagung). Bundesministerium für Finanzen, 11. Februar 2009

Normen und Schlagworte

ProgressionsveranlagungArbeitnehmerentsendungZeitausgleichUrlaubszeitenTätigkeitsortAufteilung der Einkünfte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
BMF-010221/0301-IV/4/2009
Stammnummer
39309
Gültig
11.02.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF