…einen Verlust, der mit S 1 Mill auch einen in Deutschland ansässigen Gesellschafter betrifft, so ist dieser Verlustanteil mit Gewinnanteilen der Folgejahre im Verlustvortragsweg verrechenbar, wenn der deutsche Gesellschafter infolge einer inländischen Zweitwohnung in Österreich nach den Grundsätzen der unbeschränkten Steuerpflicht zu besteuern ist; dies…
Entsendet eine österreichische Muttergesellschaft einen in Österreich ansässigen Dienstnehmer vom 1.12. bis zum 30.6. des Folgejahres zur britischen Tochtergesellschaft und bleibt während dieses Entsendungszeitraumes die Arbeitgeberqualifikation der österreichischen Muttergesellschaft erhalten (siehe hierzu insb. LStR 2002 Rz 924), dann steht gemäß Art. 15 Abs…
…das schweizerische Unternehmen auf Grund des Diskriminierungsverbotes des Artikels 24 Z 2 DBA-Schweiz berechtigt, diesen Verlust in gleicher Weise wie ein in Österreich ansässiges Unternehmen auf Betriebstättengewinne von Folgejahren vorzutragen. Es ist wohl richtig, dass dieses Diskriminierungsverbot in der Vergangenheit insoweit einschränkend ausgelegt wurde…
…Steuersatz nur mehr 0% beträgt. Im Schlussprotokoll zu Artikel 24 DBA-Deutschland ist mit Deutschland festgelegt worden, dass in inländischen Betriebstätten erlittene Verluste auf die Gewinne der Folgejahre nur dann vorgetragen werden, wenn dies nicht zu einer Verlustdoppelverwertung führt. Es liegt keine derartige Doppelverwertung vor…
…einschränkende Bestimmung des § 102 Abs. 2 Z. 2 letzter Satz EStG in diesem Jahr hinsichtlich des Verlustvortrages in Österreich ohne Wirkung. Allerdings ist auch in den Folgejahren zu prüfen, ob Auslandseinkünfte im Sinn der zit. Gesetzesstelle anfallen, die die österreichischen Verluste übersteigen. Denn der Sinn…
…den Jahren der Gewinnerzielung die Anteile an der schweizerischen Kapitalgesellschaft zu 100% von einer in Österreich ansässigen natürlichen Person gehalten wurden und erst in den Folgejahren im Wege einer Umgründung in eine österreichische GmbH (das ist die die gegenständliche Gewinnausschüttung empfangende Muttergesellschaft) eingebracht worden sind…
… allerdings unter der weiteren im Auslegungsweg abzuleitenden Voraussetzung, dass hierdurch auch in den Folgejahren keine Verlustdoppelverwertung eintritt. Bei dieser Sichtweise ist die Verlustverwertung in Österreich nicht auf einen Vortrag auf eventuelle künftige Kommanditgewinnanteile begrenzt, sondern als Sonderausgabe vom Gesamtbetrag der der Steuerpflicht unterliegenden Einkünfte abzugsfähig…
…in Österreich steuerlich zu erfassenden Einkünften statt. Solcherart nicht im Jahr 1992 verwertbare Verluste sind nach Maßgabe des § 18 EStG in den Folgejahren vortragsfähig. Dabei findet keine Eingrenzung dieses Verlustvortrages nur auf positive Einkünfte der US-Betriebstätte statt. Auch nach Aufgabe des US-Betriebes ist…
…Tax summaries, Coopers & Lybrand) vom 1. April bis 31. März des Folgejahres währt. Gemäß Artikel XVII sind derartige in Indien steuerpflichtige Bezüge in Österreich (unter Progressionsvorbehalt) von der Besteuerung freizustellen. Können die zur Freistellung führenden Abkommensvoraussetzungen in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise nachgewiesen werden, dann…
…mindert genauso wenig das steuerliche Jahresendvermögen wie beispielsweise die in Folgejahren zu entrichtenden Körperschaftsteuerzahlungen für 1994 und 1995. Bei Ermittlung der Körperschaftsteuerrückstellungen für 1994 und 1995 wird daher aus der Sicht des BM für Finanzen einerseits für die zu erwartende Zahlung der rumänischen Steuer Vorsorge…
…Verlustzuweisung sei ungeachtet des § 2 Abs. 2 EStG im Wege des negativen Progressionsvorbehaltes in Österreich nutzbar. Sollten allerdings in Folgejahren progressionserhöhende deutsche Gewinne anfallen, würde der Wartecharakter der deutschen Verluste diese zur Gegenverrechnung bei der Anwendung des (positiven) Progressionsvorbehaltes berechtigen. 21. August 1996 Für den…
…von ATS 650.000.- vorbelastet, sodaß im Jahr 1 nach Auffassung des BM für Finanzen nur dieser Betrag für eine Steueranrechnung in Österreich herangezogen werden kann. Entsprechend ist in den Folgejahren vorzugehen. 19. Juli 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung…
…Österreich) ein Fall einer Doppelbesteuerung erblickt werden; die in Folgejahren (bei Anfallen britischer Betriebstättengewinne) stattfindende britische Verlustverwertung dürfte damit aber in dem oder den betreffenden Folgejahren nicht auf die in Österreich anzusetzenden britischen Betriebstätteneinkünfte durchschlagen. Für jene deutschen Gesellschafter, die in Österreich über einen Zweitwohnsitz…
…Einkommen des Jahres 1996 der als Körperschaft besteuerten US-Partnership gekürzt haben. Diese Nichtverwertbarkeit der Verluste eines beschränkt Steuerpflichtigen gilt auch dann, wenn der beschränkt Steuerpflichtige in den Folgejahren unbeschränkt steuerpflichtig geworden ist (siehe Abschn. 65 Abs. 8 ESt-RL 1984). Damit ist auf die…
…31.12. und vom 14.1. bis 29.9. des Folgejahres), dann ist vorweg zu klären, ob diese (ungewöhnliche) Konstruktion im Rahmen der wirtschaftlichen Betrachtungsweise steuerlich anzuerkennen ist, oder ob als wahrer Arbeitgeber das österreichische Unternehmen und nicht das liechtensteinische Personalgestellungsunternehmen anzusehen ist. Zu dieser…
…1996 aus ihrer österreichischen KG-Beteiligung einen Verlust erlitten, und steht einwandfrei fest, dass dieser Verlust mangels ausreichender Welteinkünfte dieser Gesellschaft in Deutschland weder 1996 noch in den Folgejahren verwertbar ist, dann greift die subsidiäre Verlustvortragsmöglichkeit des § 102 EStG auf österreichischer Seite ein und gestattet…
…Zinseneinkünfte wegen eines Verlustvortrages und findet die italienische Steuer daher in keiner entsprechenden inländischen Körperschaftsteuer Deckung, ist der Quellensteuerabzug in Österreich steuerlich nicht verwertbar; ein "Anrechnungsvortrag" auf Folgejahre ist gesetzlich nicht vorgesehen. 3. März 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…24 Abs. 2 DBA Schweiz verankerten Diskriminierungsverbots grundsätzlich berechtigt, diesen Verlust in gleicher Weise wie ein in Österreich ansässiges Unternehmen auf Betriebstättengewinne von Folgejahren vorzutragen (vgl. auch EStR 2000 Rz 8059). Das Diskriminierungsverbot kann allerdings nicht so ausgelegt werden, dass es eine Diskriminierung österreichischer Unternehmen…
…kein Fall einer Verlustdoppelverwertung vorliegt - die Berücksichtigung deutscher Vorumgründungsverluste als grundsätzlich zulässig angesehen worden. Ist allerdings vorhersehbar, dass die in der deutschen Betriebstätte angefallenen Verluste in Deutschland auf Betriebstättengewinne in Folgejahren vorgetragen werden können, dann bestehen - zur Vermeidung einer diesfalls eintretenden österreichischen Nachversteuerungspflicht - keine Bedenken…
…Argentinien und ist eine Verlustvortragsmöglichkeit nach argentinischem, nicht aber nach brasilianischem Recht möglich, so kann der argentinische Verlust keine progressionskürzende Wirkung in den Folgejahren in Österreich entfalten; Billigkeitsmaßnahmen kommen unter diesen Gegebenheiten nur hinsichtlich des brasilianischen Verlustes in Betracht. Zur Verdeutlichung sei folgendes Ziffernbeispiel gewählt…