Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1497
Anrechnungshöchstbetrag bei Lizenzvorauszahlungen
geltende FassungEAS-Auskunft04 4702/1-IV/4/99vom 19.07.1999
Wortlaut laut Findok
Erhält eine österreichische
Mutter-Kapitalgesellschaft von ihrer tschechischen Tochter-Kapitalgesellschaft
im Jahr 1 eine Lizenzgebührenvorauszahlung von ATS 130 Mio. für einen
Zeitraum von 10 Jahren, die in Österreich entsprechend passiv abgegrenzt in
den Jahren 1 bis 10 mit jeweils ATS 13 Mio. der Besteuerung zugeführt
werden, dann kann die im Jahr 1 mit 5% in Höhe von ATS 6,5 Mio bezahlte
tschechische Quellensteuer nur auf 10 Jahre verteilt zur Anrechnung gebracht
werden. Dies deshalb, weil bei der Veranlagung des Jahres 1 die aus Tschechien
stammenden Einkünfte nur mit ATS 13 Mio. einbezogen wurden; diese
Einkünfte sind nur mit einer tschechischen Quellensteuer von ATS 650.000.-
vorbelastet, sodaß im Jahr 1 nach Auffassung des BM für Finanzen nur
dieser Betrag für eine Steueranrechnung in Österreich herangezogen
werden kann. Entsprechend ist in den Folgejahren vorzugehen.
19. Juli
1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 12 DBA CZ (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 4702/1-IV/4/99
- Stammnummer
- 7446
- Gültig
- 19.07.1999 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF