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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 1497

Anrechnungshöchstbetrag bei Lizenzvorauszahlungen

geltende FassungEAS-Auskunft04 4702/1-IV/4/99vom 19.07.1999

Wortlaut laut Findok

Erhält eine österreichische Mutter-Kapitalgesellschaft von ihrer tschechischen Tochter-Kapitalgesellschaft im Jahr 1 eine Lizenzgebührenvorauszahlung von ATS 130 Mio. für einen Zeitraum von 10 Jahren, die in Österreich entsprechend passiv abgegrenzt in den Jahren 1 bis 10 mit jeweils ATS 13 Mio. der Besteuerung zugeführt werden, dann kann die im Jahr 1 mit 5% in Höhe von ATS 6,5 Mio bezahlte tschechische Quellensteuer nur auf 10 Jahre verteilt zur Anrechnung gebracht werden. Dies deshalb, weil bei der Veranlagung des Jahres 1 die aus Tschechien stammenden Einkünfte nur mit ATS 13 Mio. einbezogen wurden; diese Einkünfte sind nur mit einer tschechischen Quellensteuer von ATS 650.000.- vorbelastet, sodaß im Jahr 1 nach Auffassung des BM für Finanzen nur dieser Betrag für eine Steueranrechnung in Österreich herangezogen werden kann. Entsprechend ist in den Folgejahren vorzugehen. 19. Juli 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

Lizenzgebührenvorauszahlungen

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
04 4702/1-IV/4/99
Stammnummer
7446
Gültig
19.07.1999 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF