Findok · EAS-Auskünfte
EAS 406
Abtretung konzerninterner italienischer Zinsenansprüche an eine Gebietskörperschaft
geltende FassungEAS-AuskunftE 740/4/1-IV/4/94vom 03.03.1994
Wortlaut laut Findok
Gewährt eine österreichische
Muttergesellschaft ihrer italienischen Tochter-GmbH, an der sie zu 95% beteiligt
ist, einen Kredit, so dürfen die hiefür der österreichischen
Muttergesellschaft gezahlten Zinsen gemäß Artikel 11 DBA-Italien
einer italienischen Quellenbesteuerung von höchstens 10% des Bruttobetrages
unterworfen werden. Zur Herbeiführung der Quellensteuerherabsetzung auf 10%
wird auf italienischer Seite das in AÖF Nr. 169/1988 beschriebene Verfahren
verlangt.
Werden die
Zinsenansprüche an eine
Gebietskörperschaft zur Abdeckung bestehender Verbindlichkeiten abgetreten,
liegt der Fall einer Einkommensverwendung vor. "Nutzungsberechtigter
Empfänger" der Zinsen ist nach wie vor die Muttergesellschaft, da nur sie
zur Nutzung des den Kapitalertrag abwerfenden Vermögens (der
Konzernforderung) berechtigt ist; nur sie kann als Vertragspartei des
Kreditvertrages mit dem Kreditnehmer z.B. über Veränderungen in der
Laufzeit des Darlehens, der Rückzahlungsverpflichtungen, des Zinssatzes und
damit über das Volumen der Zinseneinkünfte verhandeln.
Die aus Italien an die Gebietskörperschaft
überwiesenen Zinsen begründen für diese daher keine
"Einkünfte", sondern stellen Schuldtilgungen dar. Es könnte daher auch
der Gebietskörperschaft seitens der österreichischen Finanzverwaltung
die auf dem Vordruck R/A-I/2 geforderte Bestätigung nicht erteilt werden,
dass die Gebietskörperschaft "Empfänger" (im Sinn von
"nutzungsberechtigter Empfänger") der italienischen Zinsen ist und damit
der österreichischen Einkommensbesteuerung unterliegt. Durch eine Abtretung
der Zinsenansprüche an eine österreichische Gebietskörperschaft
kann sonach nicht unter Berufung auf Artikel 11 Abs. 3 lit. b des Abkommens
Quellensteuerfreiheit in Italien erwirkt werden.
Der Umstand, dass die österreichische
Muttergesellschaft auf Grund des "internationalen Schachtelprivilegs"
hinsichtlich der von der italienischen Tochtergesellschaft vorgenommenen
Gewinnausschüttungen Steuerfreiheit in Österreich genießt, steht
einer Anrechnung der italienischen Quellensteuer auf jenen Teil der
österreichischen Körperschaftsteuer nicht entgegen, der auf die
italienischen Zinseneinkünfte (AÖF Nr. 49/1991) entfällt.
Unterbleibt eine Besteuerung der Zinseneinkünfte wegen eines
Verlustvortrages und findet die italienische Steuer daher in keiner
entsprechenden inländischen Körperschaftsteuer Deckung, ist der
Quellensteuerabzug in Österreich steuerlich nicht verwertbar; ein
"Anrechnungsvortrag" auf Folgejahre ist gesetzlich nicht
vorgesehen.
3. März
1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 11 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
BeteiligungQuellensteuerAnrechnung der ausländischen SteuerGewinnausschüttungVerlustvortragSteuerabzugAbzugsbesteuerungAbzugssteuerSchachtelprivilegSchachtelbeteiligungSchachtelbefreiung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- E 740/4/1-IV/4/94
- Stammnummer
- 17798
- Gültig
- 03.03.1994 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF