Findok · EAS-Auskünfte
EAS 387
Verlustvortrag und Progressionsvorbehalt
geltende FassungEAS-AuskunftE 366/57/1-IV/4/94vom 18.02.1994
Wortlaut laut Findok
Aus der Sicht des BM für Finanzen liegt eine
entlastungsbedürftige internationale Doppelbesteuerung nicht nur dann vor,
wenn zwei Staaten bei einem Steuerpflichtigen dessen Einnahmen (doppelt)
besteuern, sondern in einem weiteren Sinn auch dann, wenn beide Staaten dem
Grunde nach abzugsfähige Ausgaben unberücksichtigt lassen.
Härten, die sich daraus ergeben, dass durch ein nach dem Befreiungssystem
arbeitendes DBA Auslandsverluste unberücksichtigt bleiben, können
daher durch Ansatz solcher Auslandsverluste für Zwecke des negativen
Progressionsvorbehaltes beseitigt bzw. gemildert werden.
Voraussetzung für einen Verlustvortrag für
Progressionszwecke ist aber nicht nur, dass die Verluste im Ausland von der
Verwertbarkeit ausgeschlossen sind, sondern auch, dass sie einwandfrei nach
österreichischem Recht ermittelt
werden können und dass auch sonst die Verlustvortragsvoraussetzungen des
österreichischen Rechts erfüllt sind (EAS 289).
Wollen Steuerpflichtige unter Berufung auf Abschn. 105 Abs.
7 der Einkommensteuerrichtlinien 1984 Billigkeitsmaßnahmen beim BM
für Finanzen in Anspruch nehmen, werden die vorgenannten Überlegungen
für die zu treffende Entscheidung Leitcharakter haben.
Hat daher ein österreichisches Unternehmen
Niederlassungen in Brasilien und Argentinien und ist eine
Verlustvortragsmöglichkeit nach argentinischem, nicht aber nach
brasilianischem Recht möglich, so kann der argentinische Verlust keine
progressionskürzende Wirkung in den Folgejahren in Österreich
entfalten; Billigkeitsmaßnahmen kommen unter diesen Gegebenheiten nur
hinsichtlich des brasilianischen Verlustes in Betracht. Zur Verdeutlichung sei
folgendes Ziffernbeispiel gewählt:
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Jahr 1
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Jahr 2
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Österreich
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100
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100
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Argentinien
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- 100
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100
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Brasilien
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- 200
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200
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--------
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--------
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Gesamteinkommen
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- 200
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400
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Verlustvortrag
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-200 *)
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-------
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Progressionsbasis
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200
*) Vorausgesetzt, dass Billigkeitsmaßnahmen seitens
des BM für Finanzen gesetzt werden. Gegen eine vorrangige Verwertung des
"Argentinienverlustes" im Jahr 1 bestehen keine Bedenken.
Eine tiefergehende Auseinandersetzung mit Argumenten, die
für und möglicherweise auch gegen die zitierte Regelung des ESt-RL
1984 sprechen, ist im Rahmen des EAS-Verfahrens nicht möglich.
Bezüglich des VwGH-Erkenntnisses vom 6.3.1984, Zl. 83/14/0107, sei
angemerkt, dass darin lediglich eine sich aus § 1 EStG ergebende
Rechtsfolge zum Ausdruck kommt, dass nämlich für die Ermittlung des
für den negativen Progressionsvorbehalt anzusetzenden Auslandsverlustes
nicht das ausländische, sondern nur das österreichische Recht
maßgebend sein kann. Aus diesem Erkenntnis kann aber nicht abgeleitet
werden, dass der VwGH eine ausländische Verlustverwertungsmöglichkeit
bei der Ergreifung von Billigkeitsmaßnahmen in Folgejahren negieren
möchte, dass sonach der VwGH Billigkeitsmaßnahmen zur
Herbeiführung einer Doppelverwertung wünschen
könnte.
18. Februar
1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- OECD-MA, OECD-Musterabkommen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- E 366/57/1-IV/4/94
- Stammnummer
- 17864
- Gültig
- 18.02.1994 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF