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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 758

Mitarbeiterentsendungen nach Indien

geltende FassungEAS-AuskunftK 1387/15/1-IV/4/95vom 21.11.1995

Wortlaut laut Findok

  Werden von einem österreichischen Unternehmen, das Fremdfertigungen in Indien vornehmen lässt, Unternehmensmitarbeiter zur Qualitätskontrolle nach Indien entsandt und halten sich diese Mitarbeiter länger als 183 Tage im "vorhergehenden Jahr" ("previous year") in Indien auf, dann hat Indien gemäß Artikel XIV Abs. 1 DBA-Indien an den darauf entfallenden Bezügen das Besteuerungsrecht. "Previous year" ist das indische Steuerjahr, das nach hier vorliegenden Unterlagen (zB 1995 International Tax summaries, Coopers & Lybrand) vom 1. April bis 31. März des Folgejahres währt. Gemäß Artikel XVII sind derartige in Indien steuerpflichtige Bezüge in Österreich (unter Progressionsvorbehalt) von der Besteuerung freizustellen. Können die zur Freistellung führenden Abkommensvoraussetzungen in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise nachgewiesen werden, dann hat diese Freistellung unabhängig davon zu erfolgen, ob Indien eine Besteuerung vornimmt oder nicht. 21. November 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

DienstnehmerentsendungSteuerfreistellung unter Progressionsvorbehalt183-Tage-Frist183-Tage-KlauselNachweisSteuerfreistellung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
K 1387/15/1-IV/4/95
Stammnummer
16709
Gültig
21.11.1995 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF