Findok · EAS-Auskünfte
EAS 758
Mitarbeiterentsendungen nach Indien
geltende FassungEAS-AuskunftK 1387/15/1-IV/4/95vom 21.11.1995
Wortlaut laut Findok
Werden von einem österreichischen Unternehmen, das
Fremdfertigungen in Indien vornehmen lässt, Unternehmensmitarbeiter zur
Qualitätskontrolle nach Indien entsandt und halten sich diese Mitarbeiter
länger als 183 Tage im "vorhergehenden Jahr" ("previous year") in Indien
auf, dann hat Indien gemäß Artikel XIV Abs. 1 DBA-Indien an den
darauf entfallenden Bezügen das Besteuerungsrecht. "Previous year" ist das
indische Steuerjahr, das nach hier vorliegenden Unterlagen (zB 1995
International Tax summaries, Coopers & Lybrand) vom 1. April bis 31.
März des Folgejahres währt.
Gemäß Artikel XVII sind derartige in Indien
steuerpflichtige Bezüge in Österreich (unter Progressionsvorbehalt)
von der Besteuerung freizustellen. Können die zur Freistellung
führenden Abkommensvoraussetzungen in einer
jeden Zweifel
ausschließenden Weise nachgewiesen werden, dann hat diese
Freistellung unabhängig davon zu erfolgen, ob Indien eine Besteuerung
vornimmt oder nicht.
21. November
1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 14 Abs. 1 DBA IND (E), Doppelbesteuerungsabkommen Indien (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 99/1965
- Art. 17 DBA IND (E), Doppelbesteuerungsabkommen Indien (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 99/1965
DienstnehmerentsendungSteuerfreistellung unter Progressionsvorbehalt183-Tage-Frist183-Tage-KlauselNachweisSteuerfreistellung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- K 1387/15/1-IV/4/95
- Stammnummer
- 16709
- Gültig
- 21.11.1995 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF