RIS AI

Findok · EAS-Auskünfte

EAS 934

Warteverlustbestimmung und negativer Progressionsvorbehalt

geltende FassungEAS-AuskunftL 22/5-IV/4/96vom 21.08.1996

Wortlaut laut Findok

  Die in § 2 Abs. 2 EStG enthaltene Bestimmung über den "Wartecharakter" bestimmter für Verlustbeteiligungsmodelle genutzter Verluste ist nicht inlandsbezogen, sondern gilt im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht auch für Auslandsverluste und nimmt damit den davon erfassten Auslandsverlusten die Möglichkeit einer Verwertung im Rahmen des negativen Progressionsvorbehaltes. Im Fall von Beteiligungsmodellen, in denen österreichische Anleger dafür gewonnen werden sollen, als atypische stille Gesellschafter einer deutschen Filmverwertungsgesellschaft beizutreten, können daher nicht mit dem Argument beworben werden, die ausländische Verlustzuweisung sei ungeachtet des § 2 Abs. 2 EStG im Wege des negativen Progressionsvorbehaltes in Österreich nutzbar. Sollten allerdings in Folgejahren progressionserhöhende deutsche Gewinne anfallen, würde der Wartecharakter der deutschen Verluste diese zur Gegenverrechnung bei der Anwendung des (positiven) Progressionsvorbehaltes berechtigen. 21. August 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

VerlustverwertungProgressionsvorbehaltunechte stille Gesellschaftatypische stille Gesellschaft

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
L 22/5-IV/4/96
Stammnummer
15288
Gültig
21.08.1996 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF