Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1683
Liechtensteinische Personalgestellung
geltende FassungEAS-AuskunftE 25/3-IV/4/00vom 10.07.2000
Wortlaut laut Findok
Errichtet ein Grazer Unternehmen in
einem deutschen Lagerhaus eine computerunterstützte Regaleinrichtung und
wird in diesem Zusammenhang ein in der Nähe von Graz wohnhafter
Leiharbeiter eines liechtensteinischen Personalgestellungsunternehmens in
Deutschland eingesetzt (3 Entsendungen: vom 1.1. bis 31.3. und vom 13.6. bis
31.12. und vom 14.1. bis 29.9. des Folgejahres), dann ist vorweg zu klären,
ob diese (ungewöhnliche) Konstruktion im Rahmen der wirtschaftlichen
Betrachtungsweise steuerlich anzuerkennen ist, oder ob als wahrer Arbeitgeber
das österreichische Unternehmen und nicht das liechtensteinische
Personalgestellungsunternehmen anzusehen ist. Zu dieser
sachverhaltsabhängigen Frage kann im EAS-Verfahren nicht Stellung genommen
werden.
Sollte tatsächlich der (unwahrscheinliche) Fall
vorliegen, dass das liechtensteinische Unternehmen als steuerlicher Arbeitgeber
anzusehen ist, dann wäre die von ihm dem österreichischen Unternehmen
in Rechnung gestellte Arbeitsgestellungsvergütung in Österreich
gemäß Art. 7 DBA-Liechtenstein von der Besteuerung zu entlasten, wenn
eine liechtensteinische Ansässigkeitsbescheinigung vorliegt.
Die dem Arbeitnehmer von seinem liechtensteinischen
Arbeitgeber zufließenden Bezüge unterliegen gemäß Artikel
9 Abs. 1 des DBA-Ö/Deutschland der deutschen Besteuerung und sind
gemäß Artikel 15 Abs. 1 dieses Abkommens in Österreich unter
Progressionsvorbehalt von der Besteuerung freizustellen. Die Steuerbefreiung
gemäß
§ 3 Abs. 1 Z. 10 EStG kann nicht zur Anwendung kommen, da
diese eine Entsendung von "Arbeitnehmern inländischer Betriebe"
voraussetzt; diese Tatbestandsvoraussetzung wird von einem Arbeitnehmer eines
ausländischen Personalgestellungsunternehmens nicht erfüllt;
allerdings führt das Zusammenwirken der Doppelbesteuerungsabkommen mit
Liechtenstein und mit Deutschland, wie erwähnt, ebenfalls zu einer
Steuerfreistellung.
Doch auch dann, wenn das österreichische Unternehmen
in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Arbeitgeber des entsandten Arbeiters
anzusehen ist, müßte in Österreich Steuerfreistellung
gewährt werden, da die Aufenthalte des Arbeitnehmers in Deutschland in
beiden Jahren die 183-Tage-Grenze des Art. 9 Abs. 2 DBA-Ö/Deutschland
übersteigen und sonach auch bei dieser Sachverhaltsbeurteilung das
ausschließliche Besteuerungsrecht an den Bezügen bei Deutschland
liegt.
10. Juli
2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 7 DBA FL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 24/1971
- Art. 9 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 15 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 9 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- E 25/3-IV/4/00
- Stammnummer
- 2714
- Gültig
- 10.07.2000 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF