Findok · EAS-Auskünfte
EAS 888
Jahresabschlusserstellung bei einer zeitverschobenen rumänischen Abzugssteuer
geltende FassungEAS-AuskunftS 55/1-IV/4/96vom 29.05.1996
Wortlaut laut Findok
Hat eine nach dem Kalenderjahr
bilanzierende österreichische Kapitalgesellschaft in den Jahren 1994 und
1995 Lizenzgebühren aus Rumänien bezogen, die gemäß Art. 12
Abs. 2 DBA-Rumänien in Rumänien einer Abzugsbesteuerung von 10%
unterworfen werden dürfen, wobei die Entrichtung dieser Abzugssteuer erst
1996 erfolgt, dann ist bei Erstellung der österreichischen
Jahresabschlüsse der Jahre 1994 und 1995 zu bedenken, dass die Anrechnung
der rumänischen Steuer nicht im Zahlungsjahr 1996, sondern bei den
Veranlagungen für die Jahre 1994 und 1995 zu erfolgen haben wird. Denn eine
anrechenbare ausländische Steuer kann immer nur von jener
österreichischen Steuer in Abzug gebracht werden, die auf die betreffenden
ausländischen Einkünfte entfällt.
Bei Ansatz des für die steuerliche Gewinnermittlung
heranzuziehenden steuerlichen Betriebsvermögens der Jahre 1994 und 1995
sind daher die in diesen Rechnungsperioden zugeflossenen Lizenzgebühren
jedenfalls mit dem Bruttobetrag (ungekürzt um allfällige
Abzugssteuern) anzusetzen; der Umstand, dass hievon offenbar im Jahr 1996 noch
Steuerbeträge nach Rumänien rückzuüberweisen sind, mindert
genauso wenig das steuerliche Jahresendvermögen wie beispielsweise die in
Folgejahren zu entrichtenden Körperschaftsteuerzahlungen für 1994 und
1995.
Bei Ermittlung der
Körperschaftsteuerrückstellungen für 1994 und 1995 wird daher aus
der Sicht des BM für Finanzen einerseits für die zu erwartende Zahlung
der rumänischen Steuer Vorsorge zu treffen sein, gleichzeitig aber in
gleicher Höhe die den Körperschaftsteueraufwand mindernde
Anrechnungsberechtigung zu berücksichtigen sein; im Ergebnis heben sich
damit die beiden Vorkehrungen in ihrer Wirkung auf die
Rückstellungshöhe auf.
29. Mai
1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA RO (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Rumänien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 6/1979
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- S 55/1-IV/4/96
- Stammnummer
- 15704
- Gültig
- 29.05.1996 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF