Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2842
Zur Frage der "Verlustdoppelverwertung" im DBA-Deutschland
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0206-IV/4/2007vom 25.04.2007
Wortlaut laut Findok
Hat ein in Deutschland ansässiger
Gesellschafter einer österreichischen KG eine Verlustzuweisung aus dieser
Gesellschaftsbeteiligung in Höhe von 40 erhalten, die sich bei der
Besteuerung in Deutschland hinsichtlich der dort mit 100 erzielten positiven
Einkünfte ebenso progressionsmindernd auswirkt wie luxemburgische Verluste
in Höhe von 60, dann bleiben die deutschen positiven Einkünfte im
Verlustentstehungsjahr im Ergebnis unbesteuert, wenn Deutschland die
Auslandsverluste nur im Rahmen des "negativen Progressionsvorbehaltes"
berücksichtigt, weil diesfalls die Bemessungsgrundlage für den
Progressionssteuersatz auf Null herabsinkt (100 - 60 - 40 = 0) und folglich auch
der deutsche Progressions-Steuersatz nur mehr 0% beträgt.
Im Schlussprotokoll zu Artikel 24 DBA-Deutschland ist mit
Deutschland festgelegt worden, dass in inländischen Betriebstätten
erlittene Verluste auf die Gewinne der Folgejahre nur dann vorgetragen werden,
wenn dies nicht zu einer Verlustdoppelverwertung führt. Es liegt keine
derartige Doppelverwertung vor, wenn die Österreich-Verluste zwar im Rahmen
des negativen Progressionsvorbehaltes in Deutschland berücksichtigt worden
sind, dies aber zu keiner wesentlichen Verminderung der Steuerbelastung der
übrigen Einkünfte in Deutschland geführt hat (EAS 2034 und EAS
2562).
Ergibt sich im vorliegenden Fall, dass die Steuerersparnis
in Deutschland im Vergleich zu der durch den Verlustvortrag in Österreich
erzielten Steuerersparnis nicht wesentlich ist, wird kein Fall einer
Verlustdoppelverwertung vorliegen. Im vorliegenden Fall müsste daher jene
deutsche Steuer, die angefallen wäre, wenn sich nur der Luxemburg-Verlust,
nicht aber der Österreich-Verlust progressionsmindernd ausgewirkt
hätte, in ein Verhältnis zur österreichischen Steuerersparnis bei
Geltendmachung des Verlustvortrages gesetzt werden. Die Beurteilung der
verhältnismäßigen "Wesentlichkeit" der deutschen Steuerersparnis
kann nur bei Kenntnis sämtlicher Umstände des Einzelfalles getroffen
werden und müsste dem zuständigen Finanzamt überlassen werden.
Allgemein kann nur soviel gesagt werden, dass eine deutsche Steuerersparnis, die
nicht erheblich mehr als 20% der österreichischen Steuerersparnis
beträgt, als unwesentlich und nicht verlustvortragshindernd zu werten ist.
Ist die deutsche Steuerersparnis deutlich höher, würde sie einer
vollständigen Verlustverwertung in Österreich entgegenstehen,
könnte dann aber möglicherweise noch eine Ausgleichungsmaßnahme
nach § 48 BAO rechtfertigen.
Bundesministerium für Finanzen, 25. April 2007
Normen und Schlagworte
- Art. 24 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- § 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0206-IV/4/2007
- Stammnummer
- 31548
- Gültig
- 25.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF