…österreichischen Unternehmen ein in Tschechien ansässiger Mitarbeiter teilweise in Österreich und teilweise im Ausland eingesetzt und ergibt sich aus dem mit dem ausländischen Staat abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen eine Steuerfreistellungsverpflichtung in Österreich, dann kann diese Steuerentlastung nur im Wege einer Arbeitnehmerveranlagung herbeigeführt werden. Bundesministerium für Finanzen, 28…
…15, sondern Artikel 21 oder Artikel 10 DBA F zuordnet und weil Frankreich daher nicht auf Grund seines innerstaatlichen Rechts, sondern auf Grund des DBA die Besteuerung zur Gänze oder teilweise unterlassen muss, wäre auf österreichischer Seite durch das österreichisch-französische Doppelbesteuerungsabkommen keine Steuerfreistellungsverpflichtung gegeben…
…unter welchen Gegebenheiten der Steuerpflichtige zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist. Dies richtet sich daher ausschließlich nach inländischem Recht und zwar sowohl bei unbeschränkt wie auch bei beschränkt Steuerpflichtigen. Gemäß § 42 Abs. 2 EStG 1988 besteht für beschränkt Steuerpflichtige die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuerklärung…
Hat ein in Österreich ansässiger Arbeitnehmer eines österreichischen Unternehmens sein zweites Dienstverhältnis, das mit einem weißrussischen Unternehmen bestand, einvernehmlich aufgelöst, wobei er sich zu Entgeltrückzahlungen und Schadenersatzzahlungen verpflichten musste, dann stellen solche nach Beendigung des (zweiten) Dienstverhältnisses zu leistenden Zahlungen nachträgliche Werbungskosten dar (LStR 2002…
…sonach auch Forderungen eines Dienstnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber; ein Rückgriff auf nationales Recht soll nach Ziffer 21 des OECD-Kommentars zur Artikel 11 OECD-MA unterbleiben. Selbst wenn daher nach österreichischem Recht im vorliegenden Fall hinsichtlich der Zinskomponente Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vorliegen sollten (Doralt…
…Fall würden jene Räumlichkeiten, die dem deutschen Dienstnehmer in Österreich zur Verfügung gestellt werden, eine inländische Betriebstätte (Lohnsteuerbetriebstätte) begründen, würden Lohnsteuerpflicht (der deutschen entsendenden Gesellschaft) auslösen und zusätzlich bewirken, dass die 183-Tage-Klausel des Artikels 9 Abs. 2 nicht zur Anwendung gelangt. Der Umstand…
Verlegt ein Dienstnehmer eines österreichischen Unternehmens nach der Eheschließung seinen Wohnsitz nach Zürich und wird er von dort aus zu 3/4 seiner Arbeitszeit für seinen österreichischen Arbeitgeber tätig (Konstruktionsarbeiten mit Internetverbindung zur EDV-Anlage des österreichischen Arbeitgebers; schriftliche und telefonische Kundenkontakte, Anboterstellungen) und ist…
…Fachkräften abgeschlossenen Arbeitsverträge sind solcherart, dass diesen hiedurch ein Dauerarbeitplatz und nicht bloß ein Arbeitsplatz für die Dauer einzelner Gestellungsvereinbarungen verschafft wird; das liechtensteinische Unternehmen stellt in erster Linie Fachpersonal (Schlosser und Schweißer) zur Verfügung, das unternehmensinternen Schulungen und Prüfungen unterzogen wird; der liechtensteinische Arbeitgeber…
…über die jeweilige Entsendung hinaus behält, nur das österreichische Unternehmen über Kündigung oder Entlassung zu entscheiden hat, dann kann das Zutreffen des einen oder anderen Kriteriums des eingangs zitierten Erlasses im konkreten Fall nicht eine steuerliche Aberkennung der Arbeitgebereigenschaft des österreichischen Unternehmens zur Folge haben…
…außerdem die im Jahr 1999 geltende Jahreseinkünftegrenze von S 47.000,- (§ 42 Abs. 2 EStG) nicht überschritten, dann entfällt im Übrigen bereits nach inländischem Recht die Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. 28. November 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Entsendet eine ungarische Konzerngesellschaft einen Mitarbeiter für 2 Jahre zu einer österreichischen Konzerngesellschaft und wird zwischen den beiden Gesellschaften ein "Intercompany Agreement" abgeschlossen, in dem die ungarische Gesellschaft zwar als Dienstgeber des Mitarbeiters bezeichnet wird, demzufolge aber ein Lohnsplitting zwischen den beiden Gesellschaften stattfinden soll…
…Nimmt Deutschland das Besteuerungsrecht in Anspruch, dann kann der österreichische Arbeitgeber die Bezüge ohne Lohnsteuerabzug zur Auszahlung bringen. In diesem Fall ist weder ein "L16" an das österreichische Betriebstättenfinanzamt zu übermitteln, noch ist zur Zeit ein Datenaustausch mit Deutschland vorgesehen. Allerdings wird zu erwarten sein…
…3284 statuierte Verlangen nach Einzelansässigkeitsbestätigungen an die verliehenen Arbeitskräfte nicht die Einbringung von Einzelrückerstattungsanträgen durch jeden einzelnen Arbeitnehmer erfordert, sondern dass es nach wie vor bei dem Sammelrückerstattungsverfahren durch den ausländischen Arbeitskräfteverleiher verbleiben muss, wie dies im Durchführungserlass zur DBA-Entlastungsverordnung, AÖF Nr. 127/2006…
…3.3.2. erster Absatz). Im zweiten Absatz der zitierten Regelung des Salzburger Steuerdialoges 2009 wird aber bestätigt, dass unter bestimmten Umständen zur Vermeidung einer unterjährigen Doppelbesteuerung der Lohnsteuerabzug unterbleiben kann. Wichtigste Voraussetzung ist, dass im Wesentlichen parallel zum österreichischen Lohnsteuerabzug im DBA-Ausland "Steuerzahlungen…
…Klausel der DBA zur Anwendung kommt, derzufolge dem Arbeitnehmer auf der Grundlage von Artikel 15 ein Rückerstattungsanspruch zustehen kann. Die Frage, wie dieser Rückerstattungsanspruch geltend zu machen ist, wird in EAS 3284 nicht behandelt. Dies vor allem deshalb, weil im Durchführungserlass zur DBA-Entlastungsverordnung bereits…
…unternehmerischen Leistungserbringung einer festen Einrichtung mit Betriebstätteneigenschaft in Österreich bedient, hat dies einerseits den Eintritt der beschränkten Einkommen(Körperschaft)steuerpflicht des ausländischen Unternehmens in Österreich zur Folge und löst dies andererseits Lohnsteuerabzugspflicht und Kommunalsteuerpflicht aus. Die Dienstgeberbeitragspflicht für den im Bundesgebiet beschäftigten Dienstnehmer ist unabhängig…
…Arbeitnehmer auch über die jeweilige Entsendung hinaus behält, nur das Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen über Kündigung oder Entlassung zu entscheiden hat, dann kann das Zutreffen des einen oder anderen Kriteriums des eingangs zitierten Erlasses im konkreten Fall nicht eine steuerliche Aberkennung der Arbeitgebereigenschaft des Arbeitskräfteüberlassungsunternehmens zur Folge haben…
Wird ein in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer einer österreichischen Kapitalgesellschaft von dieser zur Marktbetreuung in die Schweiz und in die osteuropäischen Staaten entsandt, dann unterliegen jene Bezugsteile, die auf diese Drittauslandstätigkeiten entfallen, der Besteuerung in Deutschland und sind in Österreich von der Besteuerung freizustellen. Der Umstand…
Übernimmt ein schweizerisches Bauunternehmen als Subauftragnehmer einen Bauauftrag an einer inländischen Baustelle ohne dort eine Betriebstätte zu begründen und sind dessen in der Schweiz ansässige Bauarbeiter nicht länger als 183 Tage im Sinn von Art. 15 Abs. 2 DBA-Schweiz in Österreich tätig, verpflichtet Artikel…
…sind (AÖF Nr. 283/1986), entfalten im Geltungsbereich des DBA-Italien keine Wirkung. Unter EAS 839 wurden im Verhältnis zur Schweiz aus österreichischer Sicht noch alle Arbeitsorte (und Wohnorte) als in Grenznähe gelegen angesehen, die unter Berücksichtigung der modernen Verkehrsverhältnisse es erlauben, unter Zugrundelegung einer…