Findok · EAS-Auskünfte
EAS 996
Gewinnausschüttung an eine deutsche Holdinggesellschaft vor Ablauf der zweijährigen Behaltefrist
geltende FassungEAS-Auskunft04 1482/70-IV/4/96vom 23.12.1996
Wortlaut laut Findok
Wird von einer österreichischen Kapitalgesellschaft
eine Gewinnausschüttung an eine deutsche Muttergesellschaft geleistet, die
nicht in der Lage ist, eine schriftliche Erklärung über ihre
Unbedenklichkeit im Sinn von § 2 der Durchführungsverordnung zu §
94a EStG (BGBl. Nr. 56/1995) auszustellen, so kann nach Maßgabe dieser
Verordnung im Rückerstattungsweg eine Vollentlastung von der
österreichischen KESt erwirkt werden, wenn hiebei jeglicher
Missbrauchsverdacht widerlegt werden kann (z.B. dadurch, dass nachgewiesen wird,
dass hinter der deutschen Briefkastengesellschaft durchwegs operativ tätige
Kapitalgesellschaften in EU-Staaten stehen) (EAS 910).
Diese in EAS 910 getroffene Aussage beruht auf der
Erwägung, dass § 94a EStG die Verpflichtung zum
Kapitalertragsteuerabzug ausschließlich deshalb statuiert, um einer
missbräuchlichen Ausnutzung der Mutter-Tochter-Richtlinie zu begegnen.
Sobald die Anspruchsberechtigung einer EU-Gesellschaft der Finanzverwaltung
gegenüber nachgewiesen ist, kann daher die Steuerentlastung
richtlinienkonform vorgenommen werden.
Der Einsatz des Rückerstattungsverfahrens als
Maßnahme zur Verhinderung missbräuchlicher Inanspruchnahme von
Steuervorteilen einer EU-Richtlinie erscheint nunmehr durch das EUGH-Urteil vom
17. Okt. 1996, Rs. C-283/94, Denkavit, bestätigt; denn in einem seiner
Rechtssätze führt der Gerichtshof unter anderem aus, dass die
Richtlinie nicht dazu verpflichtet, "die
Vergünstigungen sofort zu
gewähren, wenn die Muttergesellschaft sich einseitig verpflichtet, die
Mindestbeteiligungszeit einzuhalten".
Andererseits wird aus dem genannten Urteil der Schluss zu
ziehen sein, dass dann, wenn der Missbrauchsverdacht gegenüber der
Finanzverwaltung im Rückerstattungsverfahren einwandfrei entkräftet
ist, die Steuerentlastung zu gewähren ist. Dies gilt nach Auffassung des BM
für Finanzen nicht nur in den der EAS 910 zugrunde liegenden Fällen,
sondern auch in Fällen in denen die Mindestbeteiligungsfrist von zwei
Jahren noch nicht abgelaufen ist.
Besteht daher für das über den
Rückerstattungsantrag entscheidende Finanzamt nach seinen eigenen
Feststellungen kein Anlass mehr, daran zu zweifeln, dass die
Mindestbeteiligungsfrist eingehalten werden wird und dass bei - einer derzeit
unvorhersehbaren - Nichteinhaltung die Kapitalertragsteuer bei der
österreichischen Tochtergesellschaft im Haftungsweg jederzeit eingebracht
werden kann, dann wird die Steuerrückerstattung auch schon vor Ablauf der
Zweijahresfrist vorgenommen werden können. Denn bei richtlinienkonformer
Interpretation von § 94a EStG wird dieser Bestimmung in den
gegenständlichen Aspekten keine über die Verhinderung von
unberechtigten Steuerentlastungen hinausgehende Bedeutung beizumessen
sein.
23. Dezember
1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 94a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 1482/70-IV/4/96
- Stammnummer
- 14934
- Gültig
- 23.12.1996 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF