Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1372
Auswirkung des DBA-Diskriminierungsverbotes auf britische Beratungsleistungen
geltende FassungEAS-AuskunftE 12/18-IV/4/98vom 23.11.1998
Wortlaut laut Findok
Erbringt eine britische
Kapitalgesellschaft einer österreichischen Kapitalgesellschaft
Beratungsleistungen und wird hiebei eine inländische Betriebstätte
begründet, dann unterliegen die von dieser Betriebstätte erzielten
Gewinne gemäß Artikel 7 DBA-Großbritannien der
österreichischen Besteuerung; der österreichische Kunde ist
gemäß
§ 99 EStG 1988 verpflichtet, die für die technische
Beratung zu leistenden Vergütungen einem 20%igen Steuerabzug auch dann zu
unterwerfen, wenn die im Veranlagungsweg von der Betriebstätte zu erhebende
Körperschaftsteuer - auf die die Abzugssteuer anzurechnen wäre -
wesentlich niedriger ausfällt und sonach ein Großteil des
Steuerabzuges nach Vornahme der Veranlagung rückzuzahlen ist.
Wie im Fall der EAS 1193 im Verhältnis zu Norwegen ist
auch im Verhältnis zu Großbritannien einzuräumen, dass die
inländische Betriebstätte des britischen Unternehmens hiedurch
gegenüber einer vergleichbaren inländischen Betriebstätte einer
österreichischen Kapitalgesellschaft in diskriminierender Weise
benachteiligt würde, sodass auf der Grundlage des
Betriebstättendiskriminierungsverbotes des Art. 26 Abs. 2
DBA-Großbritannien in Fällen dieser Art zur Vermeidung einer solchen
Diskriminierung die Beratungsvergütungen vom Steuerabzug freigestellt
werden können. Als Beleg für die Abkommensberechtigung zur
Steuerfreistellung kann eine schriftliche Erklärung des britischen
Unternehmens dienen, in der unter Angabe der österreichischen Steuernummer
die steuerliche Erfassung in Österreich mitgeteilt wird. Liegt keine
inländische Betriebstätte für das ausländische Unternehmen
vor, dann müsste jedenfalls eine britische Ansässigkeitsbescheinigung
auf dem Vordruck ZS-GB1 als Beleg für die berechtigte Unterlassung des
Steuerabzuges beigebracht werden.
23. November
1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 7 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
- § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 26 Abs. 2 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
Betriebstättengewinnetechnische BeratungDiskriminierungsverbotBetriebstättendiskriminierungsverbotAnsässigkeitsbescheinigung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- E 12/18-IV/4/98
- Stammnummer
- 30075
- Gültig
- 23.11.1998 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF