Findok · EAS-Auskünfte
EAS 942
Dotationskapital und Verlustvortrag für inländische Niederlassungen niederländischer Banken
geltende FassungEAS-AuskunftK 1/22-IV/4/96vom 24.09.1996
Wortlaut laut Findok
Hat eine niederländische Bank in Österreich eine
Niederlassung errichtet, dann ist auf der Grundlage von Z 20 des OECD-Kommentars
zu Artikel 7 des OECD-Musterabkommens in der Frage des erforderlichen
Dotationskapitals der Niederlassung eine international "verträgliche
Methode" bei der Problemlösung zu suchen. Denn was auf
österreichischer Seite als nicht zu verzinsendes Dotationskapital
anzusetzen ist, muss spiegelbildlich auch auf niederländischer Seite so
gesehen werden. Will das niederländische Bankhaus daher
grenzüberschreitende Konfliktsituationen vermeiden, wird eine international
vertretbare Lösung anzustreben sein. (EAS 818).
Solange daher auf österreichischer Seite weiterhin wie
bisher keine eigenständigen steuerlichen Dotationskriterien aufgestellt
werden, bestehen keine Bedenken, spiegelbildlich zur niederländischen
Vorgangsweise 8% der gewichteten Aktiva der österreichischen Niederlassung
einer niederländischen Bank als Eigenmittelausstattung
anzuerkennen.
Ist die genannte Zweigniederlassung im Umgründungsweg
aus einer (mit Verlusten arbeitenden) inländischen Tochtergesellschaft der
niederländischen Bank hervorgegangen (durch Umwandlung auf die
niederländische Alleingesellschafterin) und geht damit das
Verlustvortragsrecht auf die beschränkt steuerpflichtige
niederländische Bank über, dann bewirkt das im DBA-Niederlande
enthaltende Betriebstättendiskriminierungsverbot, dass die Verluste mit
Gewinnen der inländischen Bankbetriebstätte - unter Beachtung der
Vortragsbeschränkungen des Strukturanpassungsgesetzes - verrechnet werden
können. Gemäß BMF-Erlass vom 8.11.1990, AÖFV. Nr. 291/1990,
ist aber eine Erklärung erforderlich, dass diese Verluste nicht bei der
Besteuerung in den Niederlanden verwertet werden.
Wurde der Verlust in den Niederlanden hingegen steuerlich
berücksichtigt, dann ist diese Voraussetzung auch dann nicht erfüllt,
wenn nach niederländischem Recht in einem späteren Jahr im Fall
österreichischer Gewinne eine Nachversteuerung in den Niederlanden
vorgenommen wird. Denn das Diskriminierungsverbot des DBA-Niederlande kann nicht
derart weit interpretiert werden, dass es dazu nötigt,
Unterschiede in der Verlustverwertung
gegenüber österreichischen Unternehmen herbeizuführen, mag diese
Unterschiedlichkeit auch nur in einer zeitlichen Verschiebung der
Verlustberücksichtigung bestehen.
24.
September 1996 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA NL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 191/1971
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- K 1/22-IV/4/96
- Stammnummer
- 15259
- Gültig
- 24.09.1996 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF