Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1511
Inländische Bankkonten ausländischer Basisgesellschaften
geltende FassungEAS-Auskunft04 0610/88-IV/4/99vom 16.08.1999
Wortlaut laut Findok
Übertragen inländische
Abgabepflichtige Vermögen auf eine von ihnen in einer Steueroase
gegründete und dort steuerfreie Kapitalgesellschaft (Basisgesellschaft) und
legt diese Basisgesellschaft ihre Finanzmittel in der Folge in
österreichischen festverzinslichen Bankkonten (Wertpapierkonten) an, dann
mag das den Zinsenertrag abwerfende Vermögen wohl (zivilrechtlich) der
ausländischen Kapitalgesellschaft gehören, doch werden die
wirtschaftlichen Eigentümer dieses Vermögens - und in einem solchen
Fall auch des daraus abreifenden Ertrages - die inländischen
Abgabepflichtigen sein. Denn sie begeben sich in solchen Fällen
regelmäßig nicht der Verfügungsmacht weder über das
Vermögen noch über den daraus erzielten Ertrag. Ist der Zinsenertrag
aber aus steuerlicher Sicht nicht der ausländischen Kapitalgesellschaft,
sondern ihren inländischen Gesellschaftern zuzurechnen, dann fällt die
Zahlung dieses Zinsenertrages nicht unter § 98 Z 5 EStG und es besteht
daher keine gesetzliche Rechtfertigung für die Unterlassung des
Steuerabzuges.
Gemäß
§ 138 BAO sind nicht nur
Abgabepflichtige, sondern auch Haftungspflichtige zur Mitwirkung bei der
Sachverhaltsaufklärung verpflichtet und müssen auf Verlangen der
Abgabenbehörde zur Beseitigung von Zweifeln beitragen und die Richtigkeit
ihrer Behauptung - im vorliegenden Fall, die Behauptung, dass keine
Steuerabzugspflicht besteht - zumindest glaubhaft machen.
Schöpfen nun inländische Banken Verdacht, dass die
gesetzlichen Voraussetzungen für die Unterlassung des inländischen
Steuerabzuges nicht vorliegen (zB weil die Kapitalgesellschaft in einem
Steueroasengebiet angesiedelt ist und die über die Konten
verfügungsberechtigten Personen im Inland leben), dann werden sie es nicht
dabei bewenden lassen können, ungeachtet dieses Verdachtes den Steuerabzug
mit der Begründung zu unterlassen, dass (neben Namen, Sitz und
Geschäftsleitungsort) nach den Regeln des BMF-Erlasses AÖFV. Nr.
142/1989 schriftlich lediglich festgehalten wird, dass aus der Sicht der die
diesbezügliche Erklärung unterschreibenden Personen das Vermögen
der ausländischen Kapitalgesellschaft "gehört".
Mit EAS 1363 (die ursprünglich vergebene EAS-Nr.
war 1361) sollte aufgezeigt werden, in welcher Weise bereits auf der Ebene der
Bank in Fällen dieser Art gegen eine internationale Umgehung des
inländischen Kapitalertragsteuerabzuges vorgesorgt werden kann.
16. August
1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 98 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 0610/88-IV/4/99
- Stammnummer
- 2760
- Gültig
- 16.08.1999 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF