Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1461
Engagement von 5 japanischen Künstlern im Wege einer japanischen Theater-Kapitalgesellschaft
geltende FassungEAS-AuskunftB 569/1-IV/4/99vom 31.05.1999
Wortlaut laut Findok
Schließt eine inländische
GmbH mit einer japanischen Kapitalgesellschaft eine Vereinbarung, derzufolge die
japanische Gesellschaft 5 japanische Künstler für eine
österreichische Theaterproduktion zur Verfügung stellt, dann
verpflichtet Art. VI des DBA-Ö/Japan, die Gewinne dieser japanischen
Gesellschaft und damit auch die für die Künstlerüberlassung
gezahlten Vergütungen von der österreichischen Besteuerung
freizustellen. Diese Abkommensauslegung beruht auf einer vom deutschen
Bundesfinanzhof vertretenen Rechtsauffassung (BFH v. 20.6.1984, BStBl. II 1984,
828).
Der Steuerabzug kann hiebei in unmittelbarer Anwendung des
Doppelbesteuerungsabkommens auf der Grundlage des BMF-Erlasses vom 15. April
1999, 04 0101/15-IV/4/99, unterbleiben, wenn eine
Ansässigkeitsbescheinigung der japanischen Gesellschaft vorliegt und wenn
weiters gewährleistet ist, daß es sich bei der japanischen
Gesellschaft um eine operativ tätige Gesellschaft und nicht bloß um
eine zur Vermeidung der inländischen Besteuerung zwischengeschaltete
Briefkastengesellschaft handelt (Erklärung, daß die japanische
Gesellschaft über eigene Arbeitskräfte und eigene
Geschäftsräumlichkeiten verfügt).
31. Mai
1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 6 DBA J (E), Doppelbesteuerungsabkommen Japan (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 127/1963
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- B 569/1-IV/4/99
- Stammnummer
- 7405
- Gültig
- 31.05.1999 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF