…Abs. 3 lit. c des DBA-Frankreich vorgesehenen "Subject-to-tax-Klausel" steht nach Auffassung des BM für Finanzen indessen in einem solchen Fall kein Anrecht auf Erlangung des französischen "avoir fiscal" (Körperschaftsteuervorbelastung der ausgeschütteten Dividende) zu. 1. August 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota…
…durch Vereinigung der übertragenen Aktien mit seinen eigenen Beständen eine Einflussnahme auf die Ausschüttungspolitik nach seinen Intentionen zu ermöglichen), dann spricht ein solches Sachverhaltsbild gegen eine steuerliche Dividendenzurechnung an die Vorbehaltsfruchtgenussberechtigte. Eine Entlastung von der österreichischen KESt auf Grund des DBA-USA setzt allerdings voraus…
Bezieht eine österreichische Aktiengesellschaft von ihrer 100-prozentigen tschechischen Tochtergesellschaft eine in Tschechien mit 10% an der Quelle besteuerte Gewinnausschüttung, dann kann diese tschechische Steuer in Österreich nicht zur Anrechnung gebracht werden. Dies deshalb, weil die tschechische Gewinnausschüttung gemäß § 10 Abs. 2 KStG 1988 von…
Bezieht eine inländische Privatstiftung Dividendenerträge aus der Schweiz, dann löst die Inanspruchnahme der Herabsetzung der schweizerischen Quellenbesteuerung gemäß Art. 10 DBA-Schweiz auf 5% die Steuerpflicht der Kapitalerträge in Österreich aus. Denn die zur Steuerpflicht führende "Steuerentlastung auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen" im Sinn von § 13…
Das BM für Finanzen hegt keine Bedenken, eine brasilianische "sociedade por quotas de responsabilidade limitada-Ltda" als einer österreichischen GmbH vergleichbar anzusehen, da auch auf deutscher Seite die Vergleichbarkeit mit der deutschen GmbH bereits bestätigt worden ist (deutsche Betriebstätten-Verwaltungsgrundsätze vom 24.12.1999, Tabelle…
…die österreichische C-AG vornehmen, da sie kraft Ergebnisabführungsvertrag ihren gesamten Gewinn der deutschen Organmuttergesellschaft abzuführen hat, doch stellt die von der Organmutter aus diesen Gewinnen geleistete Dividendenausgleichszahlung im wirtschaftlichen Ergebnis eine Gewinnausschüttung der B-GMBH an ihre österreichische Gesellschafterin, die C-AG, dar." Diese…
Die Wirkung der Bestimmungen eines Doppelbesteuerungsabkommens besteht lediglich darin, dass die im innerstaatlichen Recht der beiden Vertragsstaaten vorgesehenen Besteuerungsrechte eingeschränkt werden. Die Abkommenswirkung geht indessen nicht dahin, Besteuerungsrechte zu schaffen, die im innerstaatlichen Recht nicht vorgesehen sind. Wenn daher in Artikel 10 des DBA…
…Gewinnausschüttung an die österreichische C-AG vornehmen, da sie kraft Ergebnisabführungsvertrag ihren gesamten Gewinn der deutschen Organmuttergesellschaft abzuführen hat, doch stellt die von der Organmutter aus diesen Gewinnen geleistete Dividendenausgleichszahlung im wirtschaftlichen Ergebnis eine Gewinnausschüttung der B-GMBH an ihre österreichische Gesellschafterin, die C-AG…
Dividenden ausländischer Aktien und ausländische Anleihezinsen, die erst nach einer Mitte 1993 erfolgten Wohnsitzverlegung nach Italien (unter Aufgabe des inländischen Wohnsitzes) zufließen, dürfen weder nach Art. 10 und 11 des DBA-Italien noch nach innerstaatlichem Recht (wegen Zuflusses im Zeitraum der beschränkten Steuerpflicht) in…
Dividenden ausländischer Aktien und ausländische Anleihezinsen, die erst nach einer im Juni 1993 erfolgten Wohnsitzverlegung nach Italien (unter Aufgabe des inländischen Wohnsitzes) zufließen, dürfen weder nach Art. 10 und 11 des DBA-Italien noch nach innerstaatlichem Recht (wegen Zuflusses im Zeitraum der beschränkten Steuerpflicht…
Nach allgemeinen Grundsätzen (Art. 3 Abs. 2 OECD-Musterabkommen) ist bei Anwendung des DBA-Deutschland auf österreichischer Seite österreichisches innerstaatliches Recht anzuwenden. Nach österreichischem innerstaatlichen Recht ist eine Zusammenfassung von Einkommen verschiedener Rechtspersonen grundsätzlich nur im Rahmen des § 9 KStG (Organschaft) möglich (sieht man von…
Wird von einer österreichischen Kapitalgesellschaft eine Gewinnausschüttung an eine ausländische Holdinggesellschaft vorgenommen, ist die Steuerentlastung nach den Intentionen des § 94a Abs. 2 EStG i.V. mit der Verordnung BGBl. Nr. 56/1995 im Rückerstattungsweg herbeizuführen. Denn in derartigen Fällen, soll die Finanzverwaltung in die…
Verlegt ein Mazedonier seinen Wohnsitz nach Österreich und bezieht er aus einem Aktienpaket, das er an einer mazedonischen Bank hält, in Mazedonien voll besteuerte Dividendenerträgnisse, dann besteht die Möglichkeit durch einen auf § 48 BAO gestützten Antrag eine Anrechnung der mazedonischen Steuer zu erwirken. 23. April…
Wird von einer österreichischen Kapitalgesellschaft eine Gewinnausschüttung an eine ausländische Holdinggesellschaft vorgenommen, ist die Steuerentlastung nach den Intentionen des § 94a Abs. 2 EStG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 56/1995 im Rückerstattungsweg herbeizuführen. Denn in derartigen Fällen, soll die Finanzverwaltung in die Lage…
Bezieht ein in Österreich ansässiger Steuerpflichtiger eine Dividende von einer britischen Kapitalgesellschaft, deren Bruttodividende in Höhe von 100 nur mit dem Betrag von 90 zur Auszahlung gelangt, dann ist dies zufolge der von der britischen Steuerverwaltung veröffentlichten Merkblätter INTM343520 und INTM343530 darauf zurückzuführen, dass nach…
…operativ tätiges Unternehmen handelt, das von seinem Betriebsgegenstand her gesehen nicht als Investmenteinrichtung betrachtet werden kann und das sich in erster Linie auf dem italienischen Aktienkapitalmarkt finanziert. Ob die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Irland-Dividenden für die österreichische Gesellschaft vorliegen, kann allerdings nicht im…
Gemäß Merkblatt DT Divs 99 des britischen Inland Revenue gilt für Dividendenzahlungen an Ansässige von DBA-Partnerstaaten Folgendes: Der Dividendenempfänger ist berechtigt, eine Steuergutschrift von 1/9 der Bardividenden zu erhalten (eine Bardividende von 90 vermittelt daher ein Anrecht auf eine Gutschrift der britischen Körperschaftsteuervorbelastung…
…an die Käufergesellschaft erfolgt ist, oder ob die Transaktion als over-the-counter-Geschäft mit Depotbuchungen am 30. Juni erfolgt ist (mit Dividendenzahlung an den Verkäufer und anschließender Weitergabe an den Käufer), sollte in einem solchen Fall (also in einem Fall, in dem der Käufer…
…Steueroasengebiet angesiedelt und der österreichische Gesellschafter der beherrschende sein sollte. Die gesamte Konstruktion wirft im übrigen die Frage auf, aus welchen Mitteln die Kapitalerhöhung stammt; sollte die Dividendenausschüttung, auf die verzichtet wird, die Grundlage hiefür bieten, dann wird vermutlich in diesem Verzicht bereits ein steuerpflichtiger…
…Österreich stets nach österreichischem Steuerrecht zu ermitteln und anzusetzen. Fließen daher einem in Österreich ansässigen Kommanditisten einer deutschen GmbH & Co KG über seine deutschen Personengesellschaftsbetriebstätten im Jahr 2008 deutsche Dividendeneinkünfte in Höhe von 100.000 Euro zu, die in Deutschland im Rahmen der Besteuerung seiner…