Findok · EAS-Auskünfte
EAS 679
Bezug französischer Dividenden über eine Drittstaatsniederlassung
geltende FassungEAS-AuskunftP 2163/53/1-IV/4/95vom 01.08.1995
Wortlaut laut Findok
Werden Anteile an einer französischen
Kapitalgesellschaft von einer in einem Drittstaat gelegenen Betriebstätte
einer österreichischen Kapitalgesellschaft gehalten, so ist die
österreichische Kapitalgesellschaft berechtigt, auf der Grundlage von
Artikel 10 DBA-Frankreich eine abkommensgemäße Herabsetzung der
französischen Dividenden-Quellensteuer zu verlangen. Dies auch dann, wenn
die Gewinne der die Anteile haltenden Betriebstätte (und damit auch die aus
Frankreich zufließenden Dividenden) auf Grund eines mit dem Drittstaat
abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens in Österreich steuerfrei zu
stellen sind. Diese Abkommensinterpretation stützt sich auf den ersten Satz
der Ziffer 53 des OECD-Kommentars 1992 zu Artikel 24 des OECD-Musterabkommens
(EAS 678).
Infolge der in Artikel 10 Abs. 3 lit. c des DBA-Frankreich
vorgesehenen "Subject-to-tax-Klausel" steht nach Auffassung des BM für
Finanzen indessen in einem solchen Fall kein Anrecht auf Erlangung des
französischen "avoir fiscal" (Körperschaftsteuervorbelastung der
ausgeschütteten Dividende) zu.
1. August
1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 10 DBA F (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 613/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- P 2163/53/1-IV/4/95
- Stammnummer
- 17034
- Gültig
- 01.08.1995 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF