Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2945
Aktienverkauf cum Dividende am Tag vor dem Gewinnausschüttungsbeschluss
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0478-IV/4/2008vom 22.02.2008
Wortlaut laut Findok
Einkünfte sind demjenigen
zuzurechnen, dem die Einkunftsquelle zuzurechnen ist (EStR
2000 Rz 104). Bei Kapitaleinkünften ist daher entscheidend, wer zur
Nutzung der Vermögenswerte berechtigt ist, wobei dies in erster Linie
derjenige ist, der die wirtschaftliche Dispositionsbefugnis über die
Einkünfte besitzt (EStR
2000 Rz 106).
Veräußert daher eine ausländische
Kapitalgesellschaft Aktien einer österreichischen Gesellschaft am 27. Juni
cum Dividende an eine andere österreichische Kapitalgesellschaft und wird
am 28. Juni der Gewinnverteilungsbeschluss mit Dividendenfälligkeit am 29.
Juni gefasst, dann wird die Vermutung dafür sprechen, dass die
Einkünfte der österreichischen Käufergesellschaft zuzurechnen
sind, wenn diese bei der Beschlussfassung über die Gewinnausschüttung
bereits mitgewirkt hat. Ob die Transaktion an der Wiener Börse
stattgefunden hat und die Aktien bereits am 27. Juni auf dem Depot des
Käufers eingebucht waren, sodass die Gewinnausschüttung direkt an die
Käufergesellschaft erfolgt ist, oder ob die Transaktion als
over-the-counter-Geschäft mit Depotbuchungen am 30. Juni erfolgt ist (mit
Dividendenzahlung an den Verkäufer und anschließender Weitergabe an
den Käufer), sollte in einem solchen Fall (also in einem Fall, in dem der
Käufer anlässlich der Fassung des Gewinnverteilungsbeschlusses bereits
über die Einkünfte disponiert hat) wie eine bloße
"Formalität" keine entscheidende Rolle für die Einkünftezuordnung
spielen.
Allerdings sind in derartigen Fällen abstrakte
Aussagen im EAS-Verfahren vor allem dann ohne Schutzwirkung, wenn die
Transaktion insgesamt betrachtet der Steuerumgehung dient. Dies wäre
beispielsweise der Fall, wenn die Käufergesellschaft die Aktien
vorübergehend und in erster Linie zu dem Zweck erwirbt, die KESt auf der
Grundlage der Beteiligungsertragsbefreiung einzusparen und die Aktien im
Ergebnis niemals aus der wirklichen Dispositionsgewalt der ausländischen
Gesellschaft ausgeschieden sind.
Bundesministerium für Finanzen, 22. Februar
2008
Normen und Schlagworte
- § 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0478-IV/4/2008
- Stammnummer
- 34955
- Gültig
- 22.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF