Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2343
Britische Portfolio-Dividenden
geltende FassungEAS-AuskunftF 494/1-IV/4/03vom 25.08.2003
Wortlaut laut Findok
Gemäß Merkblatt DT Divs 99
des britischen Inland Revenue gilt für Dividendenzahlungen an
Ansässige von DBA-Partnerstaaten Folgendes: Der Dividendenempfänger
ist berechtigt, eine Steuergutschrift von 1/9 der Bardividenden zu erhalten
(eine Bardividende von 90 vermittelt daher ein Anrecht auf eine Gutschrift der
britischen Körperschaftsteuervorbelastung von 10). Ist Großbritannien
- wie im Fall des DBA-Österreich - durch das DBA berechtigt, die britische
Dividende einer Quellenbesteuerung von 15% zu unterwerfen, dann begnügt
sich Großbritannien nach den Ausführungen des Merkblattes damit,
lediglich die Steuergutschrift, also nur 10% der Gesamtdividende, nicht zur
Auszahlung zu bringen.
Ist eine österreichische Kapitalgesellschaft an einer
britischen Kapitalgesellschaft als Portfolio-Investor (relevantes
Beteiligungsausmaß unter 10%) beteiligt und findet damit die Regelung des
britischen Merkblattes Anwendung, dann bestehen keine Bedenken, auf
österreichischer Seite 100 der Körperschaftsbesteuerung zu unterziehen
und auf die Körperschaftsteuer von 34 die britische Steuerbelastung von 10
zur Anrechnung zu bringen. Angesichts der durch das Merkblatt erläuterten
Gegebenheiten ist die Vorlage eines darüberhinausgehenden speziellen
Nachweises über einen vorgenommenen britischen Steuerabzug als Grundlage
der Anrechnung in Österreich nicht erforderlich.
25. August
2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 10 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- F 494/1-IV/4/03
- Stammnummer
- 36761
- Gültig
- 25.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF