Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1803
Dividendenbezug durch eine Auslandsholding operativer EU-Gesellschaften
geltende FassungEAS-Auskunft04 1482/17-IV/4/01vom 19.02.2001
Wortlaut laut Findok
Wird von einer österreichischen
Kapitalgesellschaft eine Gewinnausschüttung an eine ausländische
Holdinggesellschaft vorgenommen, ist die Steuerentlastung nach den Intentionen
des § 94a Abs. 2 EStG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 56/1995 im
Rückerstattungsweg herbeizuführen. Denn in derartigen Fällen,
soll die Finanzverwaltung in die Lage versetzt werden, zeitgerecht Erhebungen
darüber anzustellen, ob möglicherweise ein Missbrauchsfall
("Treaty-shopping") vorliegt.
Es besteht allerdings die Möglichkeit, eine
Auskunftserteilung gemäß
§ 5 der Verordnung vom zuständigen
Finanzamt darüber einzuholen, ob im gegebenen Fall die
Rückerstattungsvoraussetzungen vorliegen. Es werden dann in diesem
Verfahren dem Amt alle erforderlichen Unterlagen vorzulegen sein, die auch im
Rückerstattungsverfahren beizubringen sind und die geeignet sind, die
Anspruchsvoraussetzungen für die Steuerentlastung unter Beweis zu stellen.
Kann daher zB nachgewiesen werden, dass eine deutsche Holdinggesellschaft zu
100% im Eigentum von operativen Kapitalgesellschaften des EU-Raumes steht, dann
spricht allein dies bereits sehr für das Vorliegen der
Anspruchsvoraussetzungen. Denn bei einem direkten Bezug der
Gewinnausschüttung durch die genannten operativen Muttergesellschaften der
deutschen Holdinggesellschaft wäre der österreichische
Besteuerungsanspruch erloschen; und zwar ungeachtet des Umstandes, ob die
ausgeschütteten Beträge im EU-Raum verbleiben oder in das Drittausland
weitergeleitet werden.
Das Finanzamt kann im Rahmen des Auskunftsverfahrens nach
§ 5 der Verordnung aber nur darüber absprechen, ob es im Fall einer
Gewinnausschüttung auf Grund der vorgelegten Unterlagen (insb. amtliche
Ansässigkeitsbescheinigung) und allfälliger ergänzender
Auskünfte und Dokumentationen einen Rückerstattungsanspruch der
ausländischen Holdinggesellschaft anerkennen würde. Hiedurch wird dem
Amt keine zusätzliche Arbeit verursacht, da es sich mit diesen Fragen in
einem der Gewinnausschüttung folgenden Rückerstattungsverfahren
ohnedies auseinandersetzen müsste; die amtliche Kontrolle wird sonach nur
der Gewinnausschüttung vorgelagert; aus einer "ex-post-Kontrolle" wird eine
"ex-ante-Kontrolle". Das Finanzamt kann hiebei allerdings nicht von der
Verpflichtung zur Einbehaltung des Kapitalertragsteuerabzuges in Bescheidform
entbinden, da dies gesetzlich nicht vorgesehen ist.
Wenn nun (zeitnah) nach positiver finanzamtlicher
Auskunftserteilung seitens der österreichischen Kapitalgesellschaft die
Gewinnausschüttung ohne Kapitalertragsteuereinbehalt vorgenommen wird, dann
wird in einer solchen Vorgangsweise (die letztlich nur der
Verwaltungsvereinfachung dient) weder ein Grund für die Festsetzung eines
Säumniszuschlages noch die Begehung einer Finanzordnungswidrigkeit zu sehen
sein. Diese Auffassung entspricht der bereits in EAS 871 geäußerten
Meinung.
19. Februar
2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 94a Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 5 Einbehaltung von Kapitalertragsteuer - Mutter-Tochter-Richtlinie, BGBl. Nr. 56/1995
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 1482/17-IV/4/01
- Stammnummer
- 2073
- Gültig
- 19.02.2001 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF