Findok · EAS-Auskünfte
EAS 871
Dividendenbezug durch eine Auslandsholding operativer EU-Gesellschaften
geltende FassungEAS-AuskunftK 1/11-IV/4/96vom 30.04.1996
Wortlaut laut Findok
Wird von einer österreichischen Kapitalgesellschaft
eine Gewinnausschüttung an eine ausländische Holdinggesellschaft
vorgenommen, ist die Steuerentlastung nach den Intentionen des § 94a Abs. 2
EStG i.V. mit der Verordnung BGBl. Nr. 56/1995 im Rückerstattungsweg
herbeizuführen. Denn in derartigen Fällen, soll die Finanzverwaltung
in die Lage versetzt werden, zeitgerecht Erhebungen darüber anzustellen, ob
möglicherweise ein Missbrauchsfall ("Treaty-shopping")
vorliegt.
Es besteht allerdings die Möglichkeit, eine
Auskunftserteilung gemäß
§ 5 der Verordnung vom zuständigen
Finanzamt darüber einzuholen, ob im gegebenen Fall die
Rückerstattungsvoraussetzungen vorliegen. Es werden dann in diesem
Verfahren dem Amt alle erforderlichen Unterlagen vorzulegen sein, die auch im
Rückerstattungsverfahren beizubringen sind und die geeignet sind, die
Anspruchsvoraussetzungen für die Steuerentlastung unter Beweis zu stellen.
Kann daher z.B. nachgewiesen werden, dass eine luxemburgische
Holdinggesellschaft zu 100% im Eigentum von operativen Kapitalgesellschaften des
EU-Raumes steht, dann spricht allein dies bereits sehr für das Vorliegen
der Anspruchsvoraussetzungen. Denn bei einem direkten Bezug der
Gewinnausschüttung durch die genannten operativen Muttergesellschaften der
luxemburgischen Zwischenholding wäre der österreichische
Besteuerungsanspruch erloschen; und zwar ungeachtet des Umstandes, ob die
ausgeschütteten Beträge im EU-Raum verbleiben oder in das Drittausland
weitergeleitet werden. Wenn daher die genannten operativen Muttergesellschaften
die aus Österreich stammende Gewinnausschüttung durch Errichtung einer
luxemburgischen Zwischenholdinggesellschaft nach Luxemburg umlenken, dann sind
dadurch offensichtlich keine österreichischen Steuern umgangen worden
(entspricht sinngemäß EAS 672).
Das Finanzamt kann im Rahmen des Auskunftsverfahrens nach
§ 5 der Verordnung aber nur darüber absprechen, ob es im Fall einer
Gewinnausschüttung auf Grund der vorgelegten Unterlagen (insb. amtliche
Ansässigkeitsbescheinigung) und allfälliger ergänzender
Auskünfte und Dokumentationen einen Rückerstattungsanspruch der
ausländischen Holdinggesellschaft anerkennen würde. Hiedurch wird dem
Amt keine zusätzliche Arbeit verursacht, da es sich mit diesen Fragen in
einem der Gewinnausschüttung folgenden Rückerstattungsverfahren
ohnedies auseinandersetzen müsste; die amtliche Kontrolle wird sonach nur
der Gewinnausschüttung vorgelagert; aus einer "ex-post-Kontrolle" wird eine
"ex-ante-Kontrolle". Das Finanzamt kann hierbei allerdings nicht von der
Verpflichtung zur Einbehaltung des Kapitalertragsteuerabzuges in Bescheidform
entbinden, da dies gesetzlich nicht vorgesehen ist.
Wenn nun (zeitnah) nach positiver finanzamtlicher
Auskunftserteilung seitens der österreichischen Kapitalgesellschaft die
Gewinnausschüttung ohne Kapitalertragsteuereinbehalt vorgenommen wird, dann
wird in einer solchen Vorgangsweise (die letztlich nur der
Verwaltungsvereinfachung dient) weder ein Grund für die Festsetzung eines
Säumniszuschlages noch die Begehung einer Finanzordnungswidrigkeit zu sehen
sein.
30. April
1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 94a Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
RückerstattungRückerstattungsverfahrenMissbrauchSteuerumgehungKapitalertragsteuerDividendenDividendenausschüttung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- K 1/11-IV/4/96
- Stammnummer
- 15667
- Gültig
- 30.04.1996 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF