Findok · EAS-Auskünfte
EAS 75
Dividenden aus Ungarn
geltende FassungEAS-AuskunftN 720/3/1-IV/4/92vom 16.01.1992
Wortlaut laut Findok
Die Wirkung der Bestimmungen eines
Doppelbesteuerungsabkommens besteht lediglich darin, dass die im
innerstaatlichen Recht der beiden Vertragsstaaten vorgesehenen
Besteuerungsrechte eingeschränkt werden. Die Abkommenswirkung geht indessen
nicht dahin, Besteuerungsrechte zu schaffen, die im innerstaatlichen Recht nicht
vorgesehen sind. Wenn daher in Artikel 10 des DBA-Ungarn vereinbart wurde, dass
Gewinnausschüttungen, die ein österreichisches Unternehmen aus einer
Beteiligung an einer ungarischen Kapitalgesellschaft bezieht, in Ungarn mit 10%
an der Quelle besteuert werden dürfen, so setzt dies eine innerstaatliche
ungarische Rechtsvorschrift voraus, die einen derartigen Steuerabzug
anordnet.
16.
Jänner 1992 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 10 DBA H (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Ungarn (Einkommen, Ertrag, Vermögen), BGBl. Nr. 52/1976
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- N 720/3/1-IV/4/92
- Stammnummer
- 18450
- Gültig
- 16.01.1992 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF