Findok · EAS-Auskünfte
EAS 807
Dividenden- und Zinsenzufluss nach Wohnsitzverlegung nach Italien
geltende FassungEAS-AuskunftW 19/1-IV/4/96vom 29.01.1996
Wortlaut laut Findok
Dividenden ausländischer Aktien und ausländische
Anleihezinsen, die erst nach einer im Juni 1993 erfolgten Wohnsitzverlegung nach
Italien (unter Aufgabe des inländischen Wohnsitzes) zufließen,
dürfen weder nach Art. 10 und 11 des DBA-Italien noch nach innerstaatlichem
Recht (wegen Zuflusses im Zeitraum der beschränkten Steuerpflicht) in
Österreich einer Besteuerung unterzogen werden. Der Umstand, dass die
Kapitalerträge wirtschaftlich zumindest zum Teil als Früchte eines
auch noch während der unbeschränkten Steuerpflicht zur Verfügung
gestellten Geldkapitals anzusehen sind, ist im gegebenen Zusammenhang nicht
relevant (EAS 761).
Die im Jahr 1993 noch vor der Wohnsitzverlegung
zugeflossenen Kapitalerträge unterliegen allerdings der
österreichischen Steuerpflicht; und zwar auch dann, wenn der Hauptwohnsitz
in diesem Jahr nicht mehr länger als 183 Tage in Österreich bestanden
hat, da bei einer unterjährigen Verlagerung der Ansässigkeit nach
Italien auch eine kurzfristige inländische "Restansässigkeit" noch die
Besteuerungsrechte bei Österreich belässt.
29.
Jänner 1996 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 10 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
- Art. 11 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- W 19/1-IV/4/96
- Stammnummer
- 16761
- Gültig
- 29.01.1996 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF