Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2294
Dividendenzurechnung im Fall des Vorbehaltsfruchtgenusses
geltende FassungEAS-AuskunftE 21/5-IV/4/03vom 10.06.2003
Wortlaut laut Findok
Veräußert eine in
Österreich ansässige Steuerpflichtige einen Teil ihrer auf einem
österreichischen Aktiendepot liegenden Aktien an ihren in den USA lebenden
Sohn unter Vorbehalt des lebenslangen Fruchtgenusses, dann ist für die
Beurteilung der Frage, wem die Aktiendividenden in der Folge steuerlich
zuzurechnen sind, auf die maßgebenden österreichischen
Zurechnungsgrundsätze zurückzugreifen. Denn diese Zurechnungsfrage ist
vorweg zu klären, um sodann feststellen zu können, ob sich aus dem
DBA-USA die Notwendigkeit für eine Herabsetzung der Kapitalertragsteuer auf
15% ergeben könnte.
Einkünfte sind demjenigen zuzurechnen, der die
Dispositionsgewalt über die jeweilige Einkunftsquelle besitzt. Die
Fruchtgenussberechtigte müsste daher auf die Einkünfteerzielung
Einfluss nehmen können und diese Nutzungsmöglichkeiten nach eigenen
Intentionen gestalten, wenn die Kapitalerträge ihr weiterhin zugerechnet
werden sollen.
Mit solchen und ähnlichen Fragen der
Einkünftezurechnung hat sich im Mai 2003 auch der 15. Österreichische
Juristentag befasst, wobei im Fall von Aktien- und GmbH-Beteiligungen eine
Trennung von Vermögenssubstanz und den daraus erfließenden
Erträgnissen bei
Mehrheitsgesellschaftern dann für
möglich gehalten wurde, wenn dieser Mehrheitsgesellschafter seine
Stimmrechte nach den Aufträgen eines anderen (des
Vorbehaltsfruchtgenussberechtigten) wahrzunehmen hat. Denn in diesem Fall
würde nicht der zivilrechtliche Eigentümer der Beteiligungen, sondern
der Vorbehaltsfruchtgenussberechtigte die Nutzungsmöglichkeiten nach seinen
eigenen Intentionen gestalten (siehe auch EStR 2000 Rz 111).
Besteht aber keine Möglichkeit für die
Vorbehaltsfruchtgenussberechtigte, auf die Ausschüttungspolitik der
Gesellschaften nach ihren Intentionen
Einfluss zu nehmen (weil keine Mehrheitsbeteiligungen vorliegen oder weil ein
wesentlicher Grund für die Aktienübertragungen darin gelegen war, dem
Sohn durch Vereinigung der übertragenen Aktien mit seinen eigenen
Beständen eine Einflussnahme auf die Ausschüttungspolitik nach
seinen Intentionen zu ermöglichen),
dann spricht ein solches Sachverhaltsbild gegen eine steuerliche
Dividendenzurechnung an die Vorbehaltsfruchtgenussberechtigte.
Eine Entlastung von der österreichischen KESt auf
Grund des DBA-USA setzt allerdings voraus, dass auch nach US-Recht ein
Einkünftezufluss an den in den USA lebenden Sohn stattfindet.
10. Juni
2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 10 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- E 21/5-IV/4/03
- Stammnummer
- 36290
- Gültig
- 10.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF