Dividenden ausländischer Aktien und ausländische Anleihezinsen, die erst nach einer Mitte 1993 erfolgten Wohnsitzverlegung nach Italien (unter Aufgabe des inländischen Wohnsitzes) zufließen, dürfen weder nach Art. 10 und 11 des DBA-Italien noch nach innerstaatlichem Recht (wegen Zuflusses im Zeitraum der beschränkten Steuerpflicht) in…
Dividenden ausländischer Aktien und ausländische Anleihezinsen, die erst nach einer im Juni 1993 erfolgten Wohnsitzverlegung nach Italien (unter Aufgabe des inländischen Wohnsitzes) zufließen, dürfen weder nach Art. 10 und 11 des DBA-Italien noch nach innerstaatlichem Recht (wegen Zuflusses im Zeitraum der beschränkten Steuerpflicht…
…steuerlichen Auswirkungen diese Mitwirkung auf die betroffenen Hongkong-Trusts haben könnte, zunächst aus der Sicht des innerstaatlichen Rechts anhand eines Typenvergleichs die Einordnung des ausländischen Trusts in das System der österreichischen Ertragsteuern zu prüfen. Die Kriterien des Typenvergleichs sind in den KStR 2013 Rz 133…
…Dies wäre dann der Fall, wenn die ausschüttende ausländische Tochtergesellschaft schädliche Passiveinkünfte erzielt und außerdem keiner der österreichischen Körperschaftsteuer vergleichbaren Besteuerung unterliegt. Die Vermietung von Wirtschaftsgütern (operatives Leasing) führt allerdings dann zu keinen schädlichen Passiveinkünften einer ausländischen Tochtergesellschaft, wenn diese mit eigenen Arbeitskräften und mit…
…die Dienstleistungen in der Unternehmensberatung erbringt, so ist österreichisches Steuerrecht hierbei nicht nur für die Frage maßgebend, ob die Einkünfte der ausländischen Gesellschaft den inländischen Gesellschaftern anteilig zuzurechnen sind, sondern auch bei der Beurteilung heranzuziehen, welcher Art die bezogenen Einkünfte sind und in welcher Höhe…
…in der Rs Holböck, hat der EuGH in Rz 23 ausgeführt "Eine nationale Regelung, die den Bezug von Dividenden einer Steuer unterwirft, deren Satz vom Ursprung der Dividenden, ob aus inländischer oder ausländischer Quelle, abhängt, ohne dass dabei der Umfang der Beteiligung des Anteilseigners an…
…in Österreich von der Besteuerung freizustellen und dürfen nur für Zwecke des Progressionsvorbehaltes berücksichtigt werden. Der abkommensrechtliche Progressionsvorbehalt zeitigt indessen keine Wirkung, wenn bereits nach inländischem Recht (§ 37 Abs. 8 Z 2 EStG 1988 idF vor dem BBG 2011) die ausländischen Dividenden weder beim Gesamtbetrag…
…sie nach dem Recht des ausländischen Staates wie Dividendenausschüttungen behandelt werden, nicht unter Artikel 10, sondern unter Artikel 21 des DBA fallen. Dies deshalb, weil dem Begünstigten keine "Gesellschaftsrechte" zustehen und daher diese Voraussetzung des in Art. 10 Abs. 3 umschriebenen Dividendenbegriffes nicht erfüllt sind…
…Recht des ausländischen Staates wie Dividendenausschüttungen behandelt werden, nicht unter Art. 10, sondern unter Art. 20 DBA Ungarn ("Nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte") fallen. Dies deshalb, weil dem Begünstigten keine "Gesellschaftsanteile" zustehen und daher diese Voraussetzung des in Art. 10 Abs. 3 OECD-MA umschriebenen Dividendenbegriffs…
…zwei niederländischen Investmentfonds-Aktiengesellschaften (ausländische Kapitalanlagefonds im Sinn von § 42 des Investmentfondsgesetzes, BGBl. Nr. 532/1993) im Jahr 1994 Dividendenausschüttungen, die in den Niederlanden einer 25%igen Quellensteuer unterworfen worden sind, dann sind gemäß § 42 Investmentfondsgesetz die "ausschüttungsgleichen Erträge" in Österreich der Besteuerung zu unterziehen…
…der österreichischen Firmenzentrale gehalten werden. Diesfalls würden künftige Gewinnausschüttungen der polnischen Tochtergesellschaft grenzüberschreitend nach Österreich fließen und dürften folglich in Polen gemäß Art. 10 des DBA-Polen nur mit 10% Dividendensteuer belegt werden; in Österreich wäre die Gewinnausschüttung nach Maßgabe von § 10 KStG von der…
…die ausländische Verwaltung zu nötigen, auch die Verantwortung für die Richtigkeit der übrigen Angaben des Dividendenempfängers (insb. betriebliche Aktivität, eigene Arbeitskräfte, eigene Räumlichkeiten, steuerliche Zurechnung der Gewinnausschüttung) zu übernehmen; ein Verlangen nach inhaltlicher Prüfung solcher Aspekte durch die bestätigende ausländische Verwaltung - die idR nur im…
…die Geschäftsführerbezüge von der Steuerbehörde des ausländischen DBA-Partnerstaates zu 100% als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beurteilt und gemäß Artikel 15 des DBA zur Gänze besteuert werden, könnte hiedurch ein Qualifikationskonflikt ausgelöst werden, wenn Österreich 50% der Geschäftsführerbezüge als "Dividende" einstuft und hiefür folglich gemäß…
…unterliegen ausländische Investmentfonds hinsichtlich der aus Österreich zufließenden Dividendenerträgnisse keiner österreichischen Besteuerung; denn gemäß § 42 Investmentfondsgesetz sind die ausländischen Fonds - ungeachtet ihrer Rechtsform - transparent. Die von den österreichischen Kapitalgesellschaften einzubehaltende KESt stellt daher keine Steuer des ausländischen Fonds, sondern eine Steuer der Anteilsinhaber des ausländischen…
Zuwendungen inländischer Privatstiftungen an im Ausland ansässige Begünstigte sind in Österreich von der Besteuerung zu entlasten, wenn mit dem betreffenden ausländischen Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, das in den entscheidungsrelevanten Belangen dem OECD-Musterabkommen entspricht. Dies ist im Verhältnis zu Frankreich der Fall (EAS 989 vom…
…Österreich vorbehaltlich der lit. b.... diese Einkünfte von der Besteuerung aus." "Lit. b" bezieht sich hiebei u.a. auf die Zuteilungsregel des Art. 10 für Dividenden und des Art. 11 für Zinsen. Die Steuerfreistellung in Österreich hängt daher noch davon ab, dass auch aus australischer…
…folglich in Österreich der Besteuerung, wobei eine allfällige deutsche Kapitalertragsteuer (die nach deutschem Recht die aus dem deutschen Liegenschaftsbesitz stammenden Fondsausschüttungen belastet) mit maximal 15% in Österreich anzurechnen ist." Diese internationale Zuordnung von Ausschüttungen an Anteilsinhaber von deutschen Immobilienfonds unter die Dividendenregel des Art. 10a…
…Ebene des Abkommensrechtes und verpflichtet Österreich dort zur Anrechnung einer australischen Quellensteuer (falls Österreich die Gewinnausschüttung besteuern sollte). Die Wertung auf Abkommensebene vermag indessen nicht, den Gewinntransfer auch auf der Ebene des innerstaatlichen Rechtes zu einer Dividendenausschüttung umzuqualifizieren. Da Österreich den Gewinntransfer keiner Besteuerung unterzieht…
…der österreichischen Besteuerung freizustellen. Unterwirft Rumänien die Gewinnausschüttung der Personengesellschaft an den österreichischen Gesellschafter unter Berufung auf Artikel 10 DBA einer 15-prozentigen Dividendensteuer, dann liegt auf rumänischer Seite kein Abkommensverstoß vor, da es Rumänien nicht verwehrt ist, Personengesellschaften als Körperschaften der Besteuerung zu unterziehen…
…erzielten und dort versteuerten Gewinne steuerfrei durch Zwischengesellschaften hindurchgeschleust und erst bei der Ausschüttung an natürliche Personen einer weiteren (ermäßigten) Besteuerung unterworfen werden. Im internationalen Kontext ist allerdings Voraussetzung, dass einerseits aufgezeigt werden kann, dass hinter den ausländischen Gesellschaften tatsächlich überwiegend ausländische natürliche Personen stehen…