Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2375
Beteiligung an rumänischen Personengesellschaften
geltende FassungEAS-AuskunftSt 306/1-IV/4/03vom 21.11.2003
Wortlaut laut Findok
Für die Beurteilung der Frage, ob
eine ausländische Gesellschaft bei Anwendung des österreichischen
Steuerrechts als Personengesellschaft oder als Körperschaft zu behandeln
ist, wird weiterhin an der in der deutschen Rechtsprechung und Verwaltungspraxis
(Urteile des RFH vom 12.02.1930, RFHE 27, 73 und des BFH vom 17.07.1968, BStBl
II 1968, 695 und vom 23.06.1992, BStBl II 1992, 972) entwickelten Auffassung
festgehalten, dass es in erster Linie darauf ankommt, ob die ausländische
Gesellschaft sich mit einer Gesellschaft des österreichischen Rechts
vergleichen lässt. Ist eine ausländische Gesellschaft hinsichtlich
ihres Aufbaues und ihrer wirtschaftlichen Bedeutung einer österreichischen
Personengesellschaft vergleichbar, dann ist sie nach diesen Grundsätzen in
Österreich als Personengesellschaft zu behandeln (zB EAS 303, EAS 493, EAS
1151, EAS 1159, EAS 1828). Nicht entscheidend ist die steuerliche Behandlung der
Gesellschaft bzw. ihrer Gesellschafter in dem ausländischen Staat (EAS
1454).
Auf der Grundlage dieser Betrachtungsweise ist auch die
Frage der steuerrechtlichen Behandlung einer nach rumänischen Recht
errichteten Personengesellschaft (S.N.C. oder S.C.S.) bzw. ihrer Gesellschafter
zu beurteilen.
Gewinnanteile, die ein in Österreich ansässiger
und somit unbeschränkt einkommen- (körperschaft-)steuerpflichtiger
Gesellschafter aus seiner Beteiligung an einer rumänischen
Personengesellschaft mit Betriebstätten ausschließlich in
Rumänien bezieht, sind gemäß Artikel 7 iVm Artikel 24
DBA-Rumänien von der österreichischen Besteuerung
freizustellen.
Unterwirft Rumänien die Gewinnausschüttung der
Personengesellschaft an den österreichischen Gesellschafter unter Berufung
auf Artikel 10 DBA einer 15-prozentigen Dividendensteuer, dann liegt auf
rumänischer Seite kein Abkommensverstoß vor, da es Rumänien
nicht verwehrt ist, Personengesellschaften als Körperschaften der
Besteuerung zu unterziehen. Auf der Grundlage der Erkenntnisse des
OECD-Partnership Reports (siehe dessen Beispiel 18) muss auch jener Teil der in
der rumänischen Personengesellschaft erzielten Gewinne gemäß
Artikel 7 iVm Art. 24 Abs. 1 DBA-Rumänien in Österreich (unter
Progressionsvorbehalt) von der Besteuerung freigestellt werden, an dem
Österreich im Rahmen der Ausschüttung nach Artikel 10 iVm Art. 24 Abs.
2 DBA-Rumänien ein Besteuerungsrecht erlangt. Da die rumänische
Gewinnausschüttung in Österreich sonach keiner Besteuerung unterliegt,
kann folglich auch die rumänische Quellensteuer in Österreich
steuerlich nicht verwertet werden (siehe auch EAS 1828).
Wird die Beteiligung an der rumänischen
Personengesellschaft verkauft, dann wird allerdings mit einer
österreichischen Steuerpflicht zu rechnen sein. Wohl fällt der
Veräußerungsvorgang unter Artikel 13 Abs. 2 DBA-RO (Verkauf einer
rumänischen Betriebstätte), doch darf Rumänien wegen seiner
Einstufung der Personengesellschaft als Körperschaft den
Veräußerungsvorgang gemäß Artikel 13 Abs. 3 DBA-RO nicht
besteuern. Dies wiederum hat zur Folge, dass Österreich nach Artikel 24
Abs. 1 des Abkommens nicht zur Steuerfreistellung verpflichtet ist, da die
hierfür erforderliche Voraussetzung (dass der Vorgang nämlich
gemäß dem DBA in Rumänien besteuert werden darf) nicht
erfüllt ist (siehe Ziffer 32.6 des OECD-Kommentars zu Artikel 23A des
OECD-Musters idF des Update 2000 ff).
21. November
2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 7 DBA RO (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Rumänien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 6/1979
- Art. 10 DBA RO (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Rumänien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 6/1979
- Art. 13 DBA RO (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Rumänien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 6/1979
- Art. 24 DBA RO (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Rumänien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 6/1979
vergleichbare GesellschaftsformenVergleichbarkeitGewinnanteileGewinnausschüttungenDividendenBeteiligungsveräußerung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- St 306/1-IV/4/03
- Stammnummer
- 36771
- Gültig
- 21.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF