Findok · EAS-Auskünfte
EAS 3040
Bulgarische Personengesellschaft mit österreichischen Partnern
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0302-IV/4/2009vom 11.02.2009
Wortlaut laut Findok
Die steuerliche Behandlung
ausländischer Gesellschaften erfolgt in Österreich auf der Grundlage
eines Typenvergleiches. Die Frage, ob eine ausländische Gesellschaft als
Steuersubjekt (als Körperschaft) oder als transparent (im Fall einer
Personengesellschaft) anzusehen ist, richtet sich daher nicht nach der
steuerlichen Behandlung im ausländischen Recht, sondern ist darnach zu
entscheiden, wie dieses ausländische Rechtsgebilde nach inländischem
Steuerrecht einzustufen wäre (zB EAS 1756).
Schließen sich in Österreich ansässige
natürliche Personen zu einer nach Art einer österreichischen OG
errichteten bulgarischen Gesellschaft zusammen, die Dienstleistungen in der
Unternehmensberatung erbringt, so ist österreichisches Steuerrecht hierbei
nicht nur für die Frage maßgebend, ob die Einkünfte der
ausländischen Gesellschaft den inländischen Gesellschaftern anteilig
zuzurechnen sind, sondern auch bei der Beurteilung heranzuziehen, welcher Art
die bezogenen Einkünfte sind und in welcher Höhe sie zuzurechnen sind
(vgl. EAS 2248).
Gewinne aus der Unternehmensberatung sind nach
Maßgabe des § 22 Z 1 lit. b vierter Teilstrich EStG 1988 als
Einkünfte aus selbständiger Arbeit zu qualifizieren. Gemäß
§ 22 Z 3 EStG 1988 zählen zu den Einkünften aus
selbständiger Arbeit auch Gewinnanteile der Gesellschafter von
Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind.
Voraussetzung ist jedoch, dass die Tätigkeit der Gesellschaft
ausschließlich als selbständige Arbeit anzusehen ist und jeder
einzelne Gesellschafter im Rahmen der Gesellschaft selbständig im Sinne der
Z 1 oder 2 des § 22 EStG 1988 tätig wird. Betreibt die bulgarische
Gesellschaft nicht nur Unternehmensberatung, sondern ist sie auch gewerblich
tätig, dann ordnet diese gewerbliche Tätigkeit die Einkünfte der
Personengesellschaft insgesamt den Einkünften aus Gewerbebetrieb zu.
Aus der Sicht des zwischenstaatlichen Steuerrechts fallen
die Gewinnanteile der österreichischen Gesellschafter der bulgarischen
Personengesellschaft jedenfalls als Gewinn aus erwerbswirtschaftlicher
Tätigkeit unter die Zuteilungsregel des Artikels 4 DBA-Bulgarien, welcher
dem Betriebstättenstaat das Besteuerungsrecht zuteilt. Da in dem Abkommen
die Befreiungsmethode zur Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung
angewendet wird, ist Bulgarien an den der bulgarischen
Personengesellschaftsbetriebstätte zuzurechnenden Gewinnanteilen
besteuerungsberechtigt und Österreich zur Steuerfreistellung verpflichtet
(Art. 18 DBA-Bulgarien).
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass Bulgarien
nach seinem innerstaatlichen Recht die Gesellschaft als solche und nicht die
Gesellschafter als Steuerzurechnungssubjekt qualifiziert. Die durch das
innerstaatliche Recht des Quellenstaats bewirkte Qualifikation der
Einkünfte kann jedoch keine Auswirkungen auf die Besteuerung in
Österreich zeitigen. Erfolgt daher die Zurechnung der Einkünfte an die
Gesellschafter nach bulgarischem Recht erst in der zweiten Ebene aus Anlass der
als Gewinnausschüttung qualifizierten Überweisung des Gewinnanteils an
die Gesellschafter, führt dies nach österreichischem Recht nicht zur
Annahme eines einkommensteuerbaren Vorgangs. Sollte Bulgarien an diesen Vorgang
nach innerstaatlichem Recht eine Quellenbesteuerung knüpfen, wäre
Österreich zwar grundsätzlich verpflichtet, diese Quellensteuer im
DBA-mäßig zulässigen Ausmaß auf eine von diesen
Einkünften erhobene österreichische Einkommensteuer anzurechnen. Da
der Vorgang der Gewinnüberweisung mangels Steuerbarkeit allerdings keine
inländische Steuerpflicht auslöst, ginge dieser Anspruch ins Leere. Zu
beachten ist aber, dass nach Art. 8 DBA-Bulgarien das ausschließliche
Besteuerungsrecht an Dividenden dem Ansässigkeitsstaat zugeteilt wird.
Daher bestünde für die in Österreich ansässigen
Gesellschafter Anspruch auf volle Rückerstattung dieser Steuer.
Bundesministerium für
Finanzen, 11. Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 1 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 22 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 4 DBA BG (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bulgarien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 425/1984
- Art. 18 DBA BG (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bulgarien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 425/1984
- Art. 8 DBA BG (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bulgarien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 425/1984
Typenvergleichvergleichbare GesellschaftsformenEinkünftezurechnungselbständige EinkünfteMitunternehmerschaftenerwerbswirtschaftliche TätigkeitPersonengesellschaftsgewinnausschüttung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0302-IV/4/2009
- Stammnummer
- 39310
- Gültig
- 11.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF