Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2875
Schweizerische Beteiligungserträge und Kapitalverkehrsfreiheit
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0971-IV/4/2007vom 04.09.2007
Wortlaut laut Findok
Hält eine österreichische GmbH
14,16% der Anteile einer schweizerischen Kapitalgesellschaft, dann sind die
Beteiligungserträge aus der Schweiz auf Grund der internationalen
Schachtelbefreiung gemäß
§ 10 Abs. 2 KStG erst ab der
Veranlagung 2004 in Österreich steuerfrei zu stellen, weil erst ab diesem
Veranlagungszeitraum die für die Steuerbefreiung maßgebende
Beteiligungsgrenze von 25% auf 10% herabgesetzt worden ist.
Die körperschaftsteuerliche Erfassung der
schweizerischen Beteiligungserträge bei der Veranlagung 2001 ist damit
gesetzeskonform erfolgt.
Dem Einwand des Steuerpflichtigen, dass diese Besteuerung
gegen die Kapitalverkehrsfreiheit des EGV verstößt, kann nicht
gefolgt werden. Wohl ist es richtig, dass von den EU-Mitgliedstaaten die
Kapitalverkehrsfreiheit auch gegenüber Drittstaaten, sonach auch
gegenüber der Schweiz, zu beachten ist, doch gilt dies nur für
Sachverhalte, die im EU-Raum nicht primär bereits durch die
Niederlassungsfreiheit geschützt sind (siehe EuGH v. 10.5.2007, C-492/04 in
der Rs Lasertec oder EuGH v. 10.5.2007, C-102/05, C-102/051 in der Rs A und B).
Ergibt daher die Prüfung einen Verstoß gegen die - gegenüber
Drittstaaten nicht geltende - Niederlassungsfreiheit, kann sich der
Abgabepflichtige nicht mehr auf eine Schutzwirkung durch die
Kapitalverkehrsfreiheit berufen.
In seinem Urteil vom 24.5.2007, C-157/05, in der Rs
Holböck, hat der EuGH in Rz 23 ausgeführt
"Eine nationale Regelung, die den Bezug von
Dividenden einer Steuer unterwirft, deren Satz vom Ursprung der Dividenden, ob
aus inländischer oder ausländischer Quelle, abhängt, ohne dass
dabei der Umfang der Beteiligung des Anteilseigners an der ausschüttenden
Gesellschaft berücksichtigt wird, kann sowohl unter Artikel 43 EG über
die Niederlassungsfreiheit als auch unter Artikel 56 EG über den freien
Kapitalverkehr fallen". Die Schutzwirkung der Niederlassungsfreiheit
beschränkt sich zufolge dieser Urteilsbegründung daher nicht nur auf
Direktinvestitionen; vielmehr sind auch Fälle geschützt, in denen
bloße Portfolioinvestitionen vorliegen. Die Schutzwirkung der
Niederlassungsfreiheit kommt damit einer (Auslandskapital aufnehmenden)
Kapitalgesellschaft ungeachtet des Umstandes zu, ob das Kapital von Groß-
oder Kleininvestoren stammt.
In der Rechtssache Holböck gelangt der Gerichtshof in
Rz 25 zu der Auffassung, dass im Beschwerdefall weder die Niederlassungsfreiheit
noch die Kapitalverkehrsfreiheit gegenüber dem Drittstaat (der Schweiz)
eine unterschiedliche Besteuerung untersagt. Wobei die Kapitalverkehrsfreiheit
allerdings nur deshalb das gleiche Ergebnis wie die Niederlassungsfreiheit
zeitigt, weil im Beschwerdefall eine Direktinvestition gegeben war und zudem die
diskriminierende Rechtsvorschrift bereits zum 31.12.1993 in Geltung stand,
sodass damit die Voraussetzungen des EGV für den Entfall der
Drittstaatswirkung der Kapitalverkehrsfreiheit erfüllt waren.
Wenn nach dem Vorhergesagten Artikel 43 EGV nicht nur in
Fällen von Direktinvestitionen, sondern auch in Fällen von
Portfolioinvestitionen zur Anwendung gelangt und damit die Drittauslandswirkung
der Kapitalverkehrsfreiheit nicht zur Wirkung kommen lässt, dann
verstößt eine im Inlandsvergleich unterschiedliche steuerliche
Behandlung der aus der Schweiz im Jahr 2001 zugeflossenen Kapitalerträge
nicht gegen den EG-Vertrag; es bedarf daher an sich keiner weiteren
Auseinandersetzung mit der Frage, ob bei einer Beteiligungshöhe von 14,16%
im Jahr 2001 ein Fall einer "Direktinvestition" gegeben war.
Dennoch wird vorsorglich in EAS 2880 auch diese Frage noch
ergänzend untersucht.
Bundesministerium für Finanzen, 4. September
2007
Normen und Schlagworte
- § 10 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- Art. 43 EGV, EG-Vertrag, ABl. Nr. C 241 vom 29.08.1994 S. 1
- Art. 56 EGV, EG-Vertrag, ABl. Nr. C 241 vom 29.08.1994 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0971-IV/4/2007
- Stammnummer
- 32527
- Gültig
- 04.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF