Findok · EAS-Auskünfte
EAS 711
Gründung einer polnischen Tochtergesellschaft im Wege einer polnischen Betriebstätte
geltende FassungEAS-AuskunftD 337/9/1-IV/4/95vom 05.09.1995
Wortlaut laut Findok
Hat eine österreichische GmbH in
Polen eine Niederlassung (Betriebstätte) eröffnet, über die
Maschinenverkäufe nach Polen abgewickelt werden, und wird in der Folge eine
polnische Tochtergesellschaft errichtet, deren Aufgabe die Wartung der
gelieferten Maschinen sein soll, dann bestehen zwei Gestaltungswege hiefür:
die Gesellschaftsgründung kann von Österreich aus erfolgen und es
können demzufolge die Gesellschaftsanteile im Betriebsvermögen der
österreichischen Firmenzentrale gehalten werden. Diesfalls würden
künftige Gewinnausschüttungen der polnischen Tochtergesellschaft
grenzüberschreitend nach Österreich fließen und dürften
folglich in Polen gemäß Art. 10 des DBA-Polen nur mit 10%
Dividendensteuer belegt werden; in Österreich wäre die
Gewinnausschüttung nach Maßgabe von § 10 KStG von der
Körperschaftssteuer befreit; eine Anrechnung der polnischen Steuer
wäre diesfalls in Österreich nicht möglich.
Wird der andere Weg gewählt, dass die
Gesellschaftsanteile in das Betriebsvermögen der polnischen
Zweigniederlassung aufgenommen werden, wäre die Gewinnausschüttung
durch die Wartungs-Tochtergesellschaft nicht mehr durch das
österreichisch-polnische DBA geschützt und unterlägen der
uneingeschränkten polnischen Besteuerung; die solcherart in das
Betriebsvermögen der polnischen Zweigniederlassung einfließenden
Gewinnausschüttungen wären aber - ohne die einschränkenden
Bestimmungen des § 10 KStG - gemäß Artikel 7 DBA-Polen in
Österreich von der Besteuerung freizustellen. Bei dieser Variante
müsste allerdings die polnische Niederlassung tatsächlich mit jenen
finanziellen Mitteln ausgestattet werden, die ihr derartige Transaktionen
erlauben. Geschieht dies mit Krediten, die die österreichische
Firmenzentrale in Österreich aufnimmt, dann müssten die hiefür
auflaufenden Zinsen an die polnische Niederlassung weiterbelastet werden.
Selbstverständlich müsste diesfalls auch der gesamte
Gründungsaufwand von der polnischen Niederlassung getragen
werden.
Es wird jedenfalls vorzukehren sein, dass nicht auf
polnischer Seite die eine Variante und auf österreichischer Seite die
andere Gestaltungsvariante der Besteuerung zugrunde gelegt wird.
5. September
1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA PL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Polen (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 384/1975
AuslandsbetriebstätteAnrechnung der ausländischen SteuerSteuerbefreiungDividendenBeteiligungBeteiligungserträgeSteuerfreistellungDividendenausschüttung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- D 337/9/1-IV/4/95
- Stammnummer
- 17046
- Gültig
- 05.09.1995 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF