Findok · EAS-Auskünfte
EAS 950
Inländische Grundstücksinvestitionen offener deutscher Immobilienfonds; Finanzierungsaufwand
geltende FassungEAS-AuskunftI 16/6-IV/4/96vom 10.10.1996
Wortlaut laut Findok
Wird von in- oder ausländischen Investoren Geld in
einer deutschen Kapitalgesellschaft angelegt, die im Rahmen eines ihr
gehörenden Sondervermögens Grundstücke in Österreich
hält, deren Ertrag sodann an die Investoren verteilt wird, so spricht
nichts dafür, von dieser zivilrechtlich gewählten Gestaltung im Rahmen
der wirtschaftlichen Betrachtungsweise abzugehen. Die von der
Kapitalgesellschaft aus der österreichischen Immobilienvermietung bezogenen
Erträge sind daher - aus österreichischer Sicht - als Einkünfte
der Kapitalgesellschaft und nicht als solche der Investoren zu werten; sie
unterliegen gemäß Artikel 3 DBA-Deutschland der österreichischen
Körperschaftsbesteuerung. Diese für den Geltungsbereich der
österreichischen Steuerrechtsordnung maßgebende Beurteilung
entspricht dem Ergebnis österreichisch-deutscher
Verständigungsgespräche vom 7. Oktober 1994 über die Behandlung
der offenen deutschen Immobilienfonds (EAS 530).
Bei Ermittlung der in Österreich steuerpflichtigen
Einkünfte sind alle damit im wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden
Aufwendungen nach Maßgabe der inländischen Abgabenvorschriften als
Werbungskosten abzugsfähig; es ist unerheblich, ob die betreffenden
Aufwendungen in Österreich angefallen sind (z.B. Instandhaltung,
Liegenschaftsverwaltung, AfA) oder in Deutschland (z.B. deutsche
Fremdfinanzierungskosten im Zusammenhang mit dem inländischen
Liegenschaftserwerb).
Ob nun die aus den Immobilienfondserträgen an die
deutschen Anleger ausgeschütteten Beträge möglicherweise
ebenfalls als Fremdfinanzierungsaufwand anzusehen sind (der im Ergebnis die
inländischen Einkünfte auf Null schrumpfen ließe) kann im
EAS-Verfahren nicht abschließend beantwortet werde, da diesbezüglich
keine ausreichend gesicherten Informationen vorliegen. Eine solche Beurteilung
erscheint aber vor allem deshalb unwahrscheinlich, weil im Rahmen der
vorerwähnten österreichisch-deutschen Verständigung vom 7.
Oktober 1994 u.a. folgende Übereinkunft erzielt worden ist:
"Legen in Österreich
ansässige Steuerpflichtige Geld in einer solchen deutschen
Kapitalgesellschaft an, so werden die an sie ausgeschütteten
Fondserträgnisse der Zuteilungsregel des Artikels 10a des DBA-Ö/D
unterstellt und unterliegen folglich in Österreich der Besteuerung, wobei
eine allfällige deutsche Kapitalertragsteuer (die nach deutschem Recht die
aus dem deutschen Liegenschaftsbesitz stammenden Fondsausschüttungen
belastet) mit maximal 15% in Österreich anzurechnen ist."
Diese internationale Zuordnung von Ausschüttungen an
Anteilsinhaber von deutschen Immobilienfonds unter die Dividendenregel des Art.
10a schließt eine Anerkennung als Zinsenaufwand aus; denn dieser
hätte dem Artikel 11 DBA-Deutschland zugeordnet werden
müssen.
10. Oktober
1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 3 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 10a DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 11 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- I 16/6-IV/4/96
- Stammnummer
- 15280
- Gültig
- 10.10.1996 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF