Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1228
Australische Limited Liability Partnership
geltende FassungEAS-AuskunftT 201/1-IV/4/98vom 24.07.1998
Wortlaut laut Findok
Für die Beurteilung der Frage, ob
ein gemeinschaftlicher Zusammenschluss von österreichischen
Kapitalgesellschaften im Ausland bei Anwendung des österreichischen
Steuerrechts als Personengesellschaft zu behandeln ist, wird an der in der
deutschen Rechtsprechung und Verwaltungspraxis (Urteile des RFH 12.2.1930, RFHE
27 S. 73 sowie des BFH 17.7.1968, BStBl II S. 695 und BFH 23. 6.1992, BStBl II
S. 972) entwickelten Auffassung festgehalten, dass es in erster Linie darauf
ankommt, ob die ausländische Gesellschaft sich mit einer Gesellschaft des
österreichischen Rechts vergleichen läßt. Ist eine
ausländische Gesellschaft hinsichtlich ihres Aufbaues und ihrer
wirtschaftlichen Bedeutung einer österreichischen Personengesellschaft
vergleichbar, dann ist sie nach diesen Grundsätzen in Österreich als
Personengesellschaft zu behandeln (zB EAS 303, EAS 493, EAS 1151, EAS 1198).
Nicht entscheidend ist die steuerliche Behandlung der Gesellschaft bzw. ihrer
Gesellschafter in dem ausländischen Staat.
Gründen daher zwei österreichische
Kapitalgesellschaften in Australien eine gewerblich tätige
Personengesellschaft, die nach australischem Recht als Kapitalgesellschaft
besteuert wird, dann sind sowohl Gewinne wie Verluste, die in den
Betriebstätten der australischen Personengesellschaft anfallen,
gemäß Art. 7 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 3 lit. a des
DBA-Australien aus der österreichischen Besteuerungsgrundlage der beiden
Kapitalgesellschaften auszuscheiden.
Es ist richtig, dass Art. 10 Abs. 3 DBA-Australien dazu
verpflichtet, Ausschüttungen einer australischen Personengesellschaft, die
nach australischem Recht als "Dividende" gewertet werden, auch auf
österreichischer Seite als "Dividende im Sinn von Art. 10 DBA-Australien"
zu qualifizieren. Diese Wertung zeitigt indessen nur Auswirkungen auf der Ebene
des Abkommensrechtes und verpflichtet Österreich dort zur Anrechnung einer
australischen Quellensteuer (falls Österreich die Gewinnausschüttung
besteuern sollte). Die Wertung auf Abkommensebene vermag indessen nicht, den
Gewinntransfer auch auf der Ebene des innerstaatlichen Rechtes zu einer
Dividendenausschüttung umzuqualifizieren. Da Österreich den
Gewinntransfer keiner Besteuerung unterzieht, kann es daher auch nicht zu einer
Anrechnung australischer Quellensteuern kommen.
Die der EAS-Antwort zugrundeliegende Auffassung, daß
die Gewinne der australischen Personengesellschaft aus der inländischen
Besteuerungsgrundlage auszuscheiden sind, beruht auf der Annahme, dass es sich
um Gewinne handelt, die einer australischen "Betriebstätte" zuzurechnen
sind. Dies setzt voraus, dass die Personengesellschaft tatsächlich
über Betriebsräume in Australien verfügt (dass es sich sonach
nicht um eine "Briefkastenpersonengesellschaft" handelt) und dass auch
tatsächlich jene Funktionen dort wahrgenommen werden, die zu der
Gewinnerzielung geführt haben (daß sonach ausreichend qualifiziertes
Personal in Australien tätig ist und daher die wesentlichen Funktionen
nicht von Österreich aus wahrgenommen werden).
24. Juli
1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 7 DBA AUS (E), Doppelbesteuerungsabkommen Australien (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 480/1988
- Art. 23 Abs. 3 lit. a DBA AUS (E), Doppelbesteuerungsabkommen Australien (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 480/1988
- Art. 10 Abs. 3 DBA AUS (E), Doppelbesteuerungsabkommen Australien (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 480/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- T 201/1-IV/4/98
- Stammnummer
- 28360
- Gültig
- 24.07.1998 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF